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Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten
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Art. 11 Festlegung des Verlustbeitrags
Massgeblich für die Festsetzung des Verlustbeitrags sind:
a. der im Bürgschaftsvertrag angegebene Höchstbetrag abzüglich der geleisteten Amortisationen;
b. allfällige Zinsen und weitere nachweisbare Kosten bis zu diesem Höchstbetrag.
Art. 12 Verwaltungskosten
1 Der Bund beteiligt sich an den ungedeckten Verwaltungskosten der anerkannten Organisationen. Er übernimmt höchstens jenen Teil der anrechenbaren Verwaltungskosten, welcher durch die ordentlichen Einnahmen und durch die Beiträge Dritter nicht gedeckt ist.
2 Die anrechenbaren Verwaltungskosten und die ordentlichen Einnahmen der Organisationen werden aufgrund eines Kontenplans festgelegt. Dieser ist vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigen zu lassen.
Art. 13 Nachrangige Darlehen
1 Zur Förderung ihrer Tätigkeiten kann das Departement anerkannten Organisationen auf Gesuch hin nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen, wenn der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat.
2 Nachrangige Darlehen werden nur gewährt, wenn die Organisation nachweist, dass die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Art. 14 Gesuch
1 Die Organisationen stellen dem SECO ein begründetes Gesuch um Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen.
2 Das SECO prüft die Gesuche und setzt den Betrag der Finanzhilfen fest.
Art. 15 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Finanzhilfen erfolgt im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite. Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen auf der Basis einer glaubhaften Schätzung höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe als Vorschuss ausbezahlt werden.
2 Die Finanzhilfen können treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dachorganisation ausgerichtet werden.
3 Der Bund erbringt seine Leistungen an die Organisationen nur, wenn diese ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen.