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Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten

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Art. 16 Kantonale Beiträge

Zur Erlangung von kantonalen Beiträgen wenden sich die Organisationen direkt an die Kantone.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 17

Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes entscheidet das Departement.

5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht

Art. 18 Kontrolle

1 Die Organisationen sind verpflichtet, dem SECO:

a. Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mitzuteilen;

b. jedes Jahr den Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung vorzulegen;

c. periodisch Bericht über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste zu erstatten.

2 Sie müssen ihre Jahresrechnung von Revisorinnen oder Revisoren prüfen lassen, welche die Anforderungen nach der Verordnung vom 15. Juni 19922 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen.

Art. 19 Aufsicht

1 Das SECO überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben durch die Organisationen oder lässt sie durch Dritte überwachen.

2 Es kann von den Organisationen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die es zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt.

2 SR 221.302