Vorlage
Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 7 Beteiligung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern
1 Wer ein Bürgschaft in Anspruch nimmt, stellt der Kredit gebenden Bank soweit als möglich Sicherheiten bereit. Die Organisation kann ihrerseits von bürgschaftsnehmenden Personen weitere Sicherstellung verlangen.
2 Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer werden in angemessener Weise an den Kosten der Bürgschaftsgewährung beteiligt.
Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern Die Organisationen überprüfen während der ganzen Dauer der Bürgschaft die Zahlungsfähigkeit von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern und treffen die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten.
Art. 9 Wiedereingänge
1Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Organisation alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um den Forderungsbetrag wieder einzubringen.
2 Falls eine Organisation einen Überschuss erwirtschaftet, ist der Anteil des Bundes an den Wiedereingängen im Verhältnis zur Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten bis maximal zur Höhe des Überschusses unaufgefordert nach Rechnungsabschluss zurückzuerstatten.
3. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 10 Vertrag
1Das Departement schliesst mit einer anerkannten Organisation einen öffentlichrechtlichen Vertrag ab.
2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind;
b. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;
c. das Vorgehen im Streitfall;
d. die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürgschaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes.
3 Verträge werden in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.