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Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten

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2. Abschnitt: Regeln der Verbürgung

Art. 3 Geförderte Tätigkeiten

Der Bund fördert Organisationen, die Bankdarlehen zugunsten gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe verbürgen. Nicht zu den gewerblichen Betrieben zählen forst- und landwirtschaftliche Betriebe.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

1 Die Organisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.

2 Zur sorgfältigen Ausübung ihrer Tätigkeit gehört, dass sie:

a. abklären, ob:

1. die gesuchstellende Person in persönlicher und beruflicher Hinsicht kreditwürdig ist,

2. der nutzniessende Betrieb leistungs- und entwicklungsfähig ist,

3. die gesuchstellende Person nicht bereits von einer anderen Organisation im Sinne des Gesetzes eine Bürgschaft in Anspruch nimmt und ihm für dasselbe Vorhaben durch den Bund keine weiteren Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt werden;

b. nur in Ausnahmefällen einer gesuchstellenden Person mehrere Bürgschaften von insgesamt höchstens 500 000 Franken gewähren;

c. nur in Ausnahmefällen verschiedenen Unternehmen, die wirtschaftlich oder personell eng miteinander verbunden sind, gleichzeitig Bürgschaften gewähren;

d. die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen abhängig macht.

Art. 5 Erforderliche Eigenmittel

Die Organisationen dürfen Bürgschaftsverpflichtungen nur eingehen, soweit das von ihnen getragene Verlustrisiko den fünffachen Betrag der eigenen Mittel nicht überschreitet.

Art. 6 Amortisation

Die verbürgten Darlehen sind so rasch als möglich, in der Regel aber längstens innerhalb von 10 Jahren zu amortisieren.