Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 101Fedlex · Vorlage
Sömmerungsbeitragsverordnung
• Das im Jahre 2000 eingeführte Pauschalsystem (Abgeltung nach Normalbesatz) hat seine Bewährungsprobe bestanden. Die Einführung eines spezifischen Kuhbeitrags würde dieses Pauschalsystem wieder aufbrechen und eine inneralpwirtschaftliche Diskussion über die Höhe der Beitragssätze nach Tierkategorien provozieren.
• Das heutige Konzept heisst "Pflege durch Nutzung". Das Ziel ist die Sicherstellung der Bewirtschaftung und nicht die besondere Abgeltung bestimmter Betriebstypen oder Tierkategorien.
• Kuhalpen können und sollen ihren Mehraufwand gegenüber anderen Sömmerungsbetrieben über den Produktepreis abdecken.
6.2.2 Ergänzung der Bewirtschaftungsanforderungen
Im Interesse der Ökologie und damit einer nachhaltigen Bewirtschaftung ist zur Vermeidung von Problemfällen eine Ergänzung verschiedener Bewirtschaftungsanforderungen vorgesehen. Auf die meisten Sömmerungsbetriebe haben die neuen Bestimmungen allerdings keinen Einfluss, da sie die Anforderungen einer naturnahen, ökologischen Bewirtschaftung seit jeher erfüllen.
Massnahmen zur Verhinderung von Verbuschung oder Vergandung
Aufgrund der Tendenz abnehmender Bestossungszahlen und damit verbunden der Extensivierung der Bewirtschaftung von peripheren und suboptimalen Weiden steigt die Gefahr der Verbuschung und Vergandung. Neben dem Verlust an nutzbaren Weideflächen für die Landwirtschaft ist damit auch eine Wertverminderung bezüglich Biodiversität und touristischem Nutzen verbunden. Gerade die Pflege und die Offenhaltung der Landschaft sind zentrale Anliegen der Tourismusbranche. Es rechtfertigt sich deshalb, eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.
Bewilligungspflicht für Düngerzufuhr
Für die Düngerzufuhr, soweit nicht ausgeschlossen, besteht gestützt auf die Chemikalien-
Risikoreduktions-Verordnung bereits heute eine Nachweispflicht. Um den Forderungen nach einem generellen Verbot alpfremder Dünger zu begegnen, wird neu zusätzlich eine Bewilligung der entsprechenden kantonalen Fachstelle verlangt. Damit soll in Zukunft die Zufuhr noch enger begleitet und grundsätzlich auf Flächen begrenzt werden, die in diesem Sinne einer "Sanierung" bedürfen.
Pflicht zur Bekämpfung von Problempflanzen
Neu soll die bisher auf Stufe Weisungen geregelte Pflicht zur Bekämpfung von Problempflanzen als Bewirtschaftungsanforderung gelten. Wie sich in der Praxis zeigt, ist diesem Bereich vermehrt Beachtung zu schenken. Dabei geht es weniger darum, Abgrenzungen und Schadschwellen zu diskutieren, sondern vielmehr darum, Extremfälle anzugehen und geeignete Massnahmen anzuordnen bzw. zu verlangen.
Regelung für Zufuhr von Rau- und Kraftfutter
Die sich verändernden, stetig höheren Anforderungen an eine bedarfsgerechte Fütterung von Milchkühen und die sinkenden Kraftfutterpreise aber auch die gute Marktposition und ebenso guten Absatzaussichten von Alpprodukten bergen die Gefahr, dass die Konkurrenzfähigkeit von alpfremdem Futter zunimmt und demzufolge immer mehr zugeführt wird. Dies kann einerseits zur einer unerwünschten Verfälschung und Konkurrenzierung echter Alpprodukte (z. B. Alpkäseproduktion mit Kraftfutter und Heu vom Talbetrieb) führen. Andererseits kann eine gewisse Eutrophierung der Sömmerungsweiden nicht ausgeschlossen werden. Die Zufuhr soll daher im Interesse der Alpwirtschaft in Zukunft klar begrenzt werden. Die aufgeführten Grenzwerte erlauben eine vernünftige Zufuhr, ohne das positive Image der Alpprodukte zu gefährden.