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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Sömmerungsbeitragsverordnung
6.2.3 Anpassung der Bestimmungen für gemolkene Tiere auf Kurzalpen
Die bisherige Regelung, welche zu Gunsten der gemolkenen Tiere auf Alpen mit kurzer Sömmerungsdauer eine Besitzstandswahrung vorsieht (Basis 1999), soll beibehalten werden. Sie dient der Abgeltung des im Verhältnis zum Normalstoss erhöhten Arbeits- und Gebäudeaufwandes. Neu werden allerdings die Beiträge in Abhängigkeit der effektiven Bestossung berechnet. Damit wird sichergestellt, dass nur Sömmerungsbetriebe von der "Besitzstandswahrung" profitieren, auf welchen auch die entsprechenden Tiere gehalten werden.
6.2.4 Neufestsetzung und Anpassung Normalbesatz
Bei der Einführung des Normalbesatzes im Jahre 2000 konnte dieser aufgrund der durchschnittlichen Besatzzahlen der Jahre 1996 –1998 festgelegt werden, da es sich um bestehende Sömmerungsbetriebe handelte. Für Neuaufnahmen bzw. neue Sömmerungsbetriebe stehen heute keine entsprechenden Zahlen zur Verfügung. Daher soll als Basis für die definitive Festlegung der durchschnittliche Besatz der ersten drei Sömmerungsperioden unter Wahrung der Nachhaltigkeit massgebend sein.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Bewirtschaftung und Pflege braucht es ausgehend vom Normalbesatz einen Mindesttierbesatz. Wird dieser unterschritten, ist die Bewirtschaftung in Frage gestellt und die Abgeltung zumindest in der bisherigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Neu soll daher bei einer Unterschreitung während drei Jahren, der Kanton den Normalbesatz überprüfen und anpassen.
6.2.5 Anforderungen an Weidesysteme für Schafe
Die Anforderungen für die Schafweidesysteme werden von der Praxis als streng aber adäquat beurteilt. Einzig beim Einsatz von Kunststoffweidenetzen bei den Umtriebsweiden hat sich aufgrund unterschiedlicher Interpretation bei den Kantonen, eine etwas abweichende Anwendung entwickelt. Zur Klärung und Präzisierung wird festgehalten, dass Kunststoffweidenetze nur im schwierigen Gelände oder bei hohem Weidedruck eingesetzt werden dürfen und diese nach dem Wechsel der Koppel zu entfernen sind. Damit durch diese beschränkte Einsatzmöglichkeit keine grösseren Probleme mit Wildtieren entstehen, können die Kantone bei Bedarf Massnahmen treffen und wenn nötig, den Einsatz auf die Übernachtungsplätze beschränken. Mit dieser Ergänzung wird sowohl den Anliegen der
Schafhalter mit den aus ökologischer Sicht erwünschten Umtriebsweiden, als auch jenen der Wildhut entsprechend Rechnung getragen, ohne gleich ein generelles Verbot für den Einsatz bei Umtriebsweiden zu erlassen.
6.2.6 Harmonisierung der Kontrollvorgaben mit der neuen Verordnung über die Koordination der Kon-
trollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) sowie Akkreditierung der Kontrollstellen
Für die Durchführung von Kontrollen sollen sinngemäss die gleichen Anforderungen gelten wie für die übrigen Direktzahlungen. Die Harmonisierung erfolgt über die neue Kontrollkoordinationsverordnung. Damit verbunden ist auch die Anforderung, dass nur noch Kontrollen von akkreditierten Stellen anerkannt werden. Mit dieser Ausdehnung auf das Sömmerungsgebiet soll auch im Sinne der Alpwirtschaft die Glaubwürdigkeit der Kontrollen bzw. das positive Image der Alpprodukte gestärkt werden.
6.2.7 Anpassung und Überführung Kürzungsrichtlinie (Anhang 2)
Neu soll die Kürzungsrichtlinie in die Verordnung überführt werden. Dies erhöht die Verbindlichkeit und dient dem einheitlichen Vollzug. Vom Aufbau her orientiert sich der neue Anhang grundsätzlich an jenem für die übrigen Direktzahlungen, welcher vorgängig für die AP 2011 überarbeitet wurde.