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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Sömmerungsbeitragsverordnung
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die mit den Beiträgen abgegoltene Leistung ist die Nutzung und Pflege von Sömmerungsweiden mit Raufutter verzehrenden Tieren. Bisons und Hirsche berechtigen wie bisher nicht zu Beiträgen, da entsprechende Gehege im Sömmerungsgebiet problematisch wären. Grundvoraussetzung ist die Bewirtschaftung eines Betriebes nach den Art. 7-9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV). Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet (Territorialprinzip).
Art. 2 Beitragsberechtigung
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gelten die natürlichen oder juristischen Personen, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen sowie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben. Auch Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften gehören zum Kreis der Berechtigten. Bund und Kantone sind wie bisher von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen.
Art. 3 Nicht zu beweidende Flächen
Die Kriterien wurden grundsätzlich unverändert von der Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben übernommen. Eine Ergänzung ist aufgrund der Erfahrungen in der Praxis zur Zeit nicht notwendig.
Art. 4 Weidesysteme für Schafe
Mit Ausnahme der Präzisierung bezüglich dem Einsatz von Kunststoffweidenetzen wurden die Bestimmungen unverändert überführt. Abklärungen in der Praxis haben ergeben, dass in bestimmten Gebieten mit schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck die Vorteile der Umtriebsweide mit Kunststoffweidenetzen höher zu werten sind, als der Wildtierschutz, welcher beim fachgerechten Einsatz bzw. Auf- und Abbau der Netze grundsätzlich kein Problem darstellt. Treten dennoch Wildschutzprobleme auf, kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen oder den Einsatz, mit Ausnahme der Einzäunung der Übernachtungsplätze, gänzlich verbieten. Neu wird auch präzisiert, dass die Netze nach dem Koppelwechsel zu entfernen sind.
Art. 5 Bewirtschaftungsplan
Die Anforderungen wurden von der Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben übernommen. Explizit erwähnt werden neu der Vollständigkeit halber auch die Dürrfutterzufuhr und die Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung.
2. Abschnitt: Normalbesatz
Art. 6 Normalbesatz und Normalstoss
Der Normalbesatz ist der in Normalstösse umgerechnete Viehbesatz. Der Normalstoss ist die übliche Einheit für die Messung der Bestossung, das heisst eigentlich des Futterertrags auf Sömmerungsweiden. Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer RGVE während 100 Tagen.
Art. 7 Festlegung des Normalbesatzes
Die Kantone haben für alle Betriebe ohne Schafe den Normalbesatz aufgrund der historischen Daten der Jahre 1996 bis 1998 festgelegt. Für Betriebe mit Schafen wurden die historischen Angaben nur soweit verwendet, als der in der Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben aufgeführte Höchstbesatz (neu Anhang 1) nicht überschritten war. Dieses Vorgehen ermög-