Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Prebasis und Basis erlaubt.
3. Saatmais
– Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf
Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.
– Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung
erlaubt.
4. Gras- und Kleesamenanbau
– Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen
und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.
– Ökologischer Der Saatzüchter oder die Saatzüchterin muss grundsätzlich Ausgleich ökologische Ausgleichsflächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder
Streueflächenstreifen mit einer
Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den
Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgut-produktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden
Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, die von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen
Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.