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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Prebasis und Basis erlaubt.

3. Saatmais

– Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf

Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.

– Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung

erlaubt.

4. Gras- und Kleesamenanbau

– Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen

und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.

– Ökologischer Der Saatzüchter oder die Saatzüchterin muss grundsätzlich Ausgleich ökologische Ausgleichsflächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder

Streueflächenstreifen mit einer

Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den

Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgut-produktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden

Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, die von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen

Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.