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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Sömmerungsbeitragsverordnung

Tabelle 1: Berechnungsbeispiel für Betriebe mit gemolkenen Tieren mit einer Sömmerungs-

dauer von weniger als 91 Tagen

Alp mit 100 Kühen, Sömmerungsdauer 70 Tage, Normalbesatz 70 NST

Berechnung bei vollständigem Besatz mit gemolkenen Kühen

Sömmerungsbeitrag 70 NST à Fr. 330 = Fr. 23'100

Zusatzbeitrag: eff. Besatz in GVE 100 GVE à Fr. 300 = Fr. 30'000

eff. Besatz in NST 70 NST à Fr. 330 = Fr. 23'100

Differenz 6'900

Total Beitrag 30'000

Kuhbestand wird reduziert, effektiver Besatz bleibt über 75% des Normalbesatzes (andere Tiere)

Sömmerungsbeitrag 70 NST à Fr. 330 = Fr. 23'100

Zusatzbeitrag: eff. Besatz in GVE 70 GVE à Fr. 300 = Fr. 21'000

eff. Besatz in NST 49 NST à Fr. 330 = Fr. 16'170

Differenz 4'830

Total Beitrag 27'930

Auch der Anreiz für eine nachhaltige Schafalpung, das heisst der Beitrag für die Behirtung und die Umtriebsweiden soll analog erhöht werden. Heute werden bereits über die Hälfte der Schafe behirtet oder in Umtriebsweiden gehalten. Dafür wurden 2005 3,31 Mio. Franken oder 68 Prozent der Beiträge für Schafsömmerung (4,8 Mio. Fr.) aufgewendet. Für die übrigen Weiden bleibt der Beitrag, wie bei der letzten Erhöhung unverändert, was relativ betrachtet, die Anreizstrategie noch verstärkt.

Art. 11 Kürzung der Beiträge bei Abweichungen vom Normalbesatz

Gemäss der Zielsetzung der Massnahme wird erwartet, dass die Alpen und Sömmerungsweiden dem Futteraufkommen entsprechend genutzt und damit gepflegt werden. Der Beitrag wird unabhängig von der Anzahl aufgetriebener Tiere ausbezahlt, solange ein Besatz von 75 Prozent des Normalbesatzes nachgewiesen wird. Es wird davon ausgegangen, dass damit noch eine genügende Pflege der Alpflächen erfolgt, jedoch bei noch tieferem Tierbesatz längerfristig die Gefahr einer Verbuschung oder Verwaldung der freien Alpflächen besteht. Gegen oben wird eine Toleranz von 5 Prozent gewährt, um einer witterungsbedingten Verlängerung der Sömmerungsdauer Rechnung tragen zu können. Der festgelegte Beitrag pro Betrieb bleibt also im Bereich von 75 bis 105 Prozent des Normalbesatzes unverändert. Darüber hinaus werden aber die Beiträge gekürzt. Zwischen 105 und 110 Prozent des Normalbesatzes um 25 Prozent, bei über 110 Prozent werden sie vollständig gestrichen. Fällt der Besatz unter 75 Prozent, wird der Beitrag entsprechend dem effektiv ausgewiesenen Besatz berechnet.

4. Abschnitt: Anforderungen an die Bewirtschaftung (vgl. auch Ziff. 6.2.2)

Art. 12 Grundsatz

Als Grundanforderung gilt wie bisher eine sachgerechte und umweltschonende Bewirtschaftung. Besteht ein Bewirtschaftungsplan, so ist dieser für die Bewirtschaftung massgebend.

Art. 13 Haltung von Sömmerungstieren

Sömmerungstiere sind in eingezäunter Weide zu halten oder regelmässig, mindestens aber wöchentlich zu kontrollieren. Diese Regelung entspricht den bisherigen Anforderungen.