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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Sömmerungsbeitragsverordnung
lichte, auf ein aufwändiges Verfahren zur Ermittlung des einer nachhaltigen Nutzung entsprechenden Viehbesatzes mittels Experten und Gutachten bzw. Bewirtschaftungsplänen zu verzichten. Wie die Praxis zeigt, hat sich dieses Verfahren bewährt. Es soll auch in Zukunft gelten, soweit keine Probleme ökologischer Natur bestehen. Daher wird der Normalbesatz bei Neuaufnahmen grundsätzlich auf dem Besatz der ersten drei Sömmerungsperioden festgelegt.
Art. 8 Beschränkungen
Eine Sömmerungsdauer von über 180 Tagen weist auf ausserordentliche Verhältnisse hin. Die zusätzlichen Tage werden deshalb für die Festsetzung des Normalbesatzes nicht berücksichtigt. Weiter wird eine Mindestfläche von 50 Aren Nettoweidefläche pro RGVE verlangt. Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, gelten selbstverständlich die entsprechenden Besatzzahlen.
Art. 9 Anpassung des Normalbesatzes
Eine Erhöhung ist praktisch auf die Alparrondierung bzw. Flächenausdehnung oder höhere Besatzzahlen im Bewirtschaftungsplan beschränkt. Herabsetzungen ergeben sich, wenn ökologische Schäden auf eine Überbestossung zurückzuführen sind oder spezifische Auflagen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Vor dem Entscheid sind die kantonalen Fachstellen für Natur-, Umwelt-, Boden- und Gewässerschutz anzuhören. Akzeptiert der Bewirtschafter die Neufestlegung nicht, kann er mittels eines Bewirtschaftungsplans die Überprüfung verlangen.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Bewirtschaftung und Pflege, braucht es einen Mindesttierbesatz. Wird dieser unterschritten, ist die Bewirtschaftung in Frage gestellt und die Abgeltung zumindest in der bisherigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Neu soll daher bei einer Unterschreitung während drei Jahren, der Kanton den Normalbesatz überprüfen und anpassen. Ist ein Bewirtschafter mit dem verfügten Normalbesatz nicht einverstanden, so kann er auch in diesem Fall mit einem Bewirtschaftungsplan eine Neubeurteilung bzw. Neufestlegung verlangen.
3. Abschnitt: Berechnung der Beiträge
Art. 10 Sömmerungsbeiträge
Die Berechnung ist in der Regel einmalig. Solange sich die Bestossung innerhalb des Bereichs des Normalbesatzes bewegt, bleibt der Beitrag unverändert. Eine Neuberechnung ist nur notwendig, wenn die Bestossung unterhalb von 75 Prozent des Normalbesatzes liegt oder wenn dieser aufgrund von Artikel 9 neu festgelegt wird. Der Ansatz von 330 Franken pro Normalstoss ergibt sich aus dem verfügbaren Kredit (100 Mio. Fr.) und den gealpten Viehbeständen in Normalstössen.
Wie bisher soll im Sinne einer Besitzstandswahrung zu Gunsten von Kuhalpen mit kurzer Alpzeit (Hochalpen) pro GVE 300 Franken ausgerichtet werden. Daraus resultiert ein im Vergleich zur Berechnung nach Normalstössen erhöhter Beitrag. Die Beiträge werden allerdings neu in Abhängigkeit der effektiven Bestossung berechnet (siehe auch Berechnungsbeispiel in Tabelle 1). Damit wird sichergestellt, dass nur Sömmerungsbetriebe von der sogenannten Besitzstandswahrung profitieren, auf welchen auch die entsprechenden Tiere gehalten werden. Da auch nicht höhere Beiträge als über die Berechnung nach Normalstössen resultieren sollen, gilt die Regelung nur für Betriebe bis zu einer Alpzeit von maximal 91 Tagen. Bei 91 Tagen übersteigt der Beitrag pro Normalstoss die Grenze von 300 Franken (330 Fr. : 100 Tage x 91 Tage = 300,30 Fr.). Als untere Grenze für eine Berechnung nach GVE ist eine Sömmerungsdauer von 8 Wochen bzw. 56 Tagen erforderlich.