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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Sömmerungsbeitragsverordnung

Art. 14 Schutz der Weiden, der nicht zu beweidenden Flächen und der Naturschutzflächen

Neu ist der Vergandung oder der Verbuschung mit geeigneten Massnahmen direkt entgegenzuwirken. Dies soll in Problemfällen mit besserem Weidemanagement (Weideführung mit Koppeln) und Reinigungsschnitten erreicht werden. Bestehen bleibt allerdings wie bisher die Regelung, dass allenfalls der Normalbesatz und damit der Beitrag als solcher reduziert wird.

Art. 15 Düngung der Weideflächen

Für die Düngerzufuhr soll, soweit zugelassen, neu eine Bewilligung der entsprechenden kantonalen Fachstelle verlangt werden. Damit wird die Zufuhr grundsätzlich auf Flächen begrenzt, die im Sinne einer "Sanierung" einer zusätzlichen Düngung bedürfen.

Art. 16 Problempflanzen und Pflanzenbehandlungsmittel

Die Bekämpfung von Problempflanzen, soll neu ebenfalls zur Pflicht werden. Dabei geht es insbesondere darum, Extremfälle anzugehen. Der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln ist wie bisher geregelt.

Art. 17 Zufuhr von Futter

Im Interesse der Alpwirtschaft ist neu die Zufuhr von Rau- und Kraftfutter zu begrenzen. Für die Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen ist eine Zufuhr von 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss zulässig. Zur Ergänzung der Futterration bzw. Sicherstellung einer bedarfsgerechten Fütterung gemolkener Tiere ist insbesondere zu Beginn der Laktation eine Zufütterung notwendig. Dafür sollen maximal 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro Normalstoss zugelassen werden. Mit dieser Einschränkung soll der Gefahr einer unerwünschten Verfälschung und Konkurrenzierung echter Alpprodukte begegnet werden.

Art. 18 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten

Der ordnungsgemässe Unterhalt war bereits in den bisherigen Anforderungen enthalten.

Art. 19 Massnahmen bei ökologischen Schäden

Die Bestimmung erlaubt den Kantonen, zusätzliche spezifisch auf die Behebung der Schäden ausgerichtete Auflagen zu erlassen. Dies können einzelne Massnahmen wie die Düngung, Futterzufuhr oder die Weideführung betreffen. Sofern offensichtliche Verstösse gegen die Auflagen vorliegen, ist gleichzeitig eine Beitragskürzung oder -verweigerung nach Artikel 25 zu verfügen. Die Schäden können sowohl bei der ordentlichen Kontrolle nach Artikel 24 oder aufgrund von Meldungen von Behörden oder aus der Bevölkerung festgestellt werden. Besonders zu berücksichtigen sind dabei allfällige Feststellungen der zuständigen kantonalen Fachstellen für den Natur- Umwelt-, Boden- und Gewässerschutz.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 20 Gesuch

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Sömmerungsbeiträge ist die jährliche Einreichung eines Beitragsgesuchs mittels eines Standardformulars. Dies ist notwendig für die Abklärung der Beitragsberechtigung, insbesondere der Überprüfung des Besatzes. Gleichzeitig dienen die Angaben statistischen Zwecken.

Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist das Ende der Alpzeit noch nicht bekannt, weshalb die Weidedauer und der Besatz aufgrund des üblichen Abfahrtsdatums berechnet werden müssen. Da diese Berechnung nur der Kontrolle dient, ob die Bestossung innerhalb der Bandbreite von 75 bis 110 Pro-