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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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GUB/GGA-Verordnung

Auch wenn neu ein Ländername als GUB eingetragen werden kann, muss der Ausnahmecharakter einer solchen Eintragung hervorgehoben werden. Die gesuchstellende Gruppierung hat denn auch den Nachweis zu erbringen, dass die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften im gesamten Land einheitlich sind. Die Abgrenzung des geografischen Gebiets, auf das sich die GUB bzw. GGA bezieht, richtet sich nach dem Bezug zum Terroir1, d.h. nach den geografisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren. Dazu zählen die geopedologischen Verhältnisse, die Geländeverhältnisse, die klimatischen Bedingungen, die edaphischen Faktoren, althergebrachte und gleich bleibende Gebräuche und Know-how sowie die gesellschaftliche und örtliche Verankerung des Erzeugnisses in seinem Produktionsgebiet. Das geografische Gebiet muss eine zusammenhängende Einheit bilden. Die Ausdehnung des Gebietes und die geografische Verteilung sind wichtige Elemente, die entscheiden können, ob der Schutz erlangt wird oder nicht2. Bei einer GUB („Erzeugnis des Bodens“) bestimmen daher die natürlichen Grenzen die Abgrenzung des geografischen Gebiets. Entsprechend ist der Bezug zum Terroir in Basel oder im Tessin nicht derselbe. Es ist Sache der gesuchstellenden Gruppierung, den Nachweis für die Verbindung zum Terroir zu erbringen. Die weiteren Voraussetzungen für die Eintragung sind ebenfalls zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund wird eine „schweizerische“ GUB für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse praktisch ausgeschlossen sein. Die diesbezügliche Praxis der EU ist ebenfalls sehr restriktiv: Nach der europäischen Gesetzgebung können Ländernamen im Prinzip nicht als GUB eingetragen werden. Bisher hat die EU eine einzige Ausnahme gewährt, und zwar für die GUB und GGA Luxemburgs wie z. B. „Miel luxembourgeois de marque nationale“. Dieser Fall eines Kleinstaates veranschaulicht den Ausnahmecharakter der Eintragung eines Ländernamens.

Im deutschen und italienischen Text ist ausserdem ein „und“ zwischen den Buchstaben b und c einzufügen, damit (wie im französischen Text) deutlich wird, dass die Anforderungen kumulativ zu erfüllen sind.

Abs. 2

Es wird neu präzisiert, dass der Name einer Gegend oder eines Ortes, welcher der Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisses dient, als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden kann. Der geltende Absatz 2 erwähnt nämlich die verarbeiteten Agrarerzeugnisse nicht; diese waren bisher implizit eingeschlossen. Um eine grössere Klarheit zu schaffen und Missverständnisse auszuschliessen, wird daher der Begriff „verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse“ hinzugefügt.

Art. 3 Geografische Angabe

Abs. 1

Aus denselben Gründen wie unter Artikel 2 erwähnt, ist auch die Definition der GGA auszudehnen. Im Falle einer GGA kann der Bezug zum Terroir weniger stark sein als bei einer GUB und nur auf dem Ruf beruhen. Es ist daher wahrscheinlicher, dass ein Ländername in der Praxis eher als GGA denn als GUB eingetragen wird.

Ausserdem ist im deutschen Text ein „und“ zwischen den Buchstaben b und c einzufügen, sodass (wie im französischen und italienischen Text) deutlich wird, dass die Anforderungen kumulativ zu erfüllen sind.

1 ETH-IAW-Studie « Le lien au terroir »

2 Leitfaden für die Einreichung eines Gesuches um Hinterlegung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) oder einer geschützten geografischen Angabe (GGA)