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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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GUB/GGA-Verordnung

Abs. 2

Der Begriff „Produzenten“ ist durch „Akteure“ zu ersetzen, da es sich nicht nur um die Personen handelt, die den Rohstoff produzieren, sondern auch um diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten und veredeln. Der Begriff „Akteur“ ist daher angemessener.

Art. 6 Inhalt

Abs. 2 Bst. g

Das Gemeinschaftsrecht schreibt ein einziges Dokument vor (vgl. Art. 5 Ziff. 3 Bst. c der EG-

Verordnung Nr. 510/2006). Bisher verfasste das BLW dieses Dokument, das der öffentlichen Auflage des Gesuchs im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) diente. Da es Sache der Branchenakteure ist, ein Gesuch einzureichen und die Erfüllung der Eintragungsbedingungen nachzuweisen, gehört auch die Erarbeitung einer Zusammenfassung des Gesuchs zu ihren Aufgaben. Die Elemente der Zusammenfassung werden aufgezählt.

Art. 7 Pflichtenheft

Abs. 1 Bst. e

Betrifft nur den französischen Text. Bei einer früheren Verordnungsänderung wurde dieser nicht korrigiert, was nun nachzuholen ist.

Abs. 2 Bst. a und b

Buchstabe f von Absatz 1 galt nicht als Vorschrift, sondern als Möglichkeit, eine Etikettierungsform zu erwähnen. Entsprechend wird Buchstabe f von Absatz 1 aufgehoben und die Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe a überführt, der bereits eine Aufzählung fakultativer Elemente des Pflichtenhefts enthält. Die gesuchstellende Gruppierung kann fortan im Pflichtenheft die besondere Form des Erzeugnisses beschreiben, wenn eine solche vorhanden ist (Bst. b). Dies ist der Fall, wenn sich das Produkt in seiner Form (Äusseres, physische Eigenschaften) von anderen vergleichbaren Erzeugnissen deutlich unterscheidet. Als Beispiel kann die GUB „Tête de Moine“ genannt werden, die im Gegensatz zu anderen Käsen eine kennzeichnende Form aufweist. Jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses fällt unter Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c. Die Bestimmung über die Elemente der Aufmachung wird in Buchstabe c überführt.

Art. 8a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen

Im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsverfahrens haben die USA und Australien Beschwerde gegen die EWG-Verordnung Nr. 2081/92 erhoben, indem sie geltend machten, diese verstosse mit dem begrenzten Zugang zu den gemeinschaftlichen Verfahren und zum gemeinschaftlichen Schutz geografischer Angaben (GUB und GGA) für die Angehörigen der anderen WTO-Länder gegen den Grundsatz der Inländerbehandlung. Infolge des Schlussberichts der Sondergruppe, die diese Verletzung bestätigt hatte, erfolgten eine Überprüfung und Totalrevision der EG-Regelung, die in der Verabschiedung der Verordnung Nr. 510/2006 mündete.

Die neue Verordnung sieht ein Verfahren zur Eintragung von Bezeichnungen aus Drittländern vor.

Entsprechend wird der in der europäischen Gesetzgebung verankerte Schutz ebenfalls geografischen Bezeichnungen von Drittländern gewährt, sofern die Eintragungsbedingungen erfüllt und die Bezeichnungen im Ursprungsland bereits geschützt sind. Vor diesem Hintergrund ist ein solches Verfahren auch in der schweizerischen Gesetzgebung vorzusehen.

Die geltende GUB/GGA-Verordnung erlaubt bereits die Eintragung von Bezeichnungen, welche die geografischen Gebiete von Drittländern betreffen, ohne allerdings Anforderungen der Gegenseitigkeit und der Gleichwertigkeit zu enthalten, wie dies bei der alten EG-Verordnung der Fall war.