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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf vom 29. Juni 2007

1 Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Anga-

ben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

1.1 Ausgangslage

Seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1997 sind bei der Behandlung von Eintragungs- oder Pflichtenheftänderungsgesuchen mehrere Vollzugsschwierigkeiten und -lücken festgestellt worden. Dabei handelt es sich vor allem um Dossiers, bei denen die Bezeichnung mit dem Namen einer Pflanzensorte gleich lautend ist. Eine weitere Unklarheit ergibt sich bei der Beurteilung der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung. Aus diesen Gründen drängt sich eine Änderung der betreffenden Bestimmungen auf. Ausserdem wurde die EG-Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel infolge einer Beschwerde geändert, die von den USA und Australien im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsverfahrens eingereicht wurde. Da die Schweiz ihre GUB/GGA-Verordnung im Hinblick auf die EU-Kompatibilität erarbeitet hat, ist eine Kongruenz mit der neuen gemeinschaftlichen Verordnung herzustellen. Gleichzeitig müssen auch die WTO-Verpflichtungen der Schweiz berücksichtigt werden.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Mit der Verordnungsänderung soll die Angabe des Vermerks „geschützte Ursprungsbezeichnung“

bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder der entsprechenden Abkürzungen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, die über einen solchen Schutz verfügen, verbindlich werden. In Ausnahmefällen kann zudem der Name eines Landes als GUB oder GGA eingetragen werden. Ferner regelt eine neue Bestimmung jene Fälle, in denen der Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse nicht als GUB oder GGA eingetragen werden kann. Ebenso werden neu die Anforderungen an die Repräsentativität einer gesuchstellenden Gruppierung festgeschrieben. Schliesslich ist eine spezifische Bestimmung über das Eintragungsverfahren für ausländische Bezeichnungen vorgesehen.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Grundsatz

Abs. 2

Im geltenden Artikel 1 Absatz 2 kommt lediglich zum Ausdruck, dass zur Verwendung der geschützten Bezeichnungen die in dieser Verordnung festgehaltenen Anforderungen zu erfüllen sind. Häufig gehen potenzielle Produzenten fälschlicherweise von der Annahme aus, dass die Bezeichnung der Gruppierung gehört und daher für ihre Benutzung eine Mitgliedschaft notwendig ist. Der Grundsatz, nachdem jede Person, welche die Voraussetzungen erfüllt, eine GUB bzw. GGA verwenden kann, war bisher nicht explizit festgehalten. Um grössere Klarheit zu schaffen, muss dieses Prinzip ausdrücklich erwähnt werden, indem Absatz 2 ergänzt wird. Diese Bestimmung ist auch in Artikel 8 Ziffer 1 der EG-Verordnung Nr. 510/2006 zu finden.

Art. 2 Ursprungsbezeichnung

Abs. 1

Die EG-Verordnung sieht vor, dass in Ausnahmefällen der Name eines Landes als Ursprungsbezeichnung eingetragen werden kann (vgl. Art. 2 Ziff. 1 Bst. a der EG-Verordnung Nr. 510/2006). Damit die Kompatibilität der Verordnung mit der europäischen Gesetzgebung weiterhin gegeben ist, muss diese Möglichkeit in die GUB/GGA-Verordnung über eine erweiterte Definition der GUB eingeführt werden. Diese Definition entspricht der im Rahmen der WTO in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-

Abkommens vorgesehenen Definition.