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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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GUB/GGA-Verordnung

Abs. 2

Nach Artikel 2 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung kann eine traditionelle Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden. Diese Möglichkeit soll auch im Falle von geografischen Angaben eingeräumt werden, denn eine Begrenzung auf die geschützten Ursprungsbezeichnungen lässt sich nicht rechtfertigen. Artikel 2 Ziffer 2 der EG-Verordnung Nr. 510/2006 sieht diese Möglichkeit ebenfalls vor.

Art. 4 Gattungsbezeichnung

Abs. 3

Nach der geltenden Verordnung muss die gesuchstellende Gruppierung aufgrund der Meinung von Produzenten und Konsumenten (Meinungsumfrage; Bst. a) oder der kantonalen Gesetzgebungen (Bst. b) nachweisen, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt. Bei der Prüfung der Eintragungsgesuche konnte indessen festgestellt werden,

dass weitere Elemente geeignet sind, diesen Nachweis zu erbringen, wie z. B. Gerichtsurteile oder internationale Abkommen über das geistige Eigentum. Indem der Kriterienkatalog mit dem Ausdruck „namentlich“ eröffnet wird, verlangt das BLW in Zukunft nicht mehr systematisch eine Meinungsumfrage. Diese soll nur noch dann gefordert werden, wenn die gesuchstellende Gruppierung den Nachweis betreffend die Gattungsbezeichnung nicht anhand anderer Elemente erbringen konnte. Die EG-Verordnung Nr. 510/2006 sieht unter Artikel 3 Ziffer 1 ebenfalls eine nicht abschliessende Liste vor.

Art. 4b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse

Nach dem Gemeinschaftsrecht dürfen Namen nicht eingetragen werden, wenn sie mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse gleich lautend und geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen (Art. 3 Ziff. 2 EG-Verordnung Nr.

510/2006). Um eine EU-kompatible Gesetzgebung zu gewährleisten und diese Lücke in der Verordnung zu schliessen, ist eine neue Bestimmung einzuführen. Diese soll die Fälle regeln, in welchen ein Pflanzensorten- oder Tierrassenname nicht als GUB oder GGA eingetragen werden darf. Der Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kann eingetragen werden, wenn jegliche Täuschungsgefahr ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr ursprüngliches Produktionsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.

Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs

Abs. 1bis

Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 kann nur eine Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Gesuch um Eintragung einreichen. Bei der Eintragung einer GUB bzw. GGA handelt es sich um ein kollektives Verfahren. Aus diesem Grund muss eine Mehrheit der Akteure der Gruppierung angehören und sich an die Vorschriften des Pflichtenhefts halten. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass bei der öffentlichen Auflage des Pflichtenheftes eine zu grosse Anzahl an Einsprachen erhoben werden und Akteure, die allenfalls bei der Erarbeitung des Pflichtenheftes nicht einbezogen wurden, von den Verwendungsbedingungen erst nach der Eintragung der Bezeichnung Kenntnis erhalten. Neu werden die bis anhin fehlenden Repräsentativitätskriterien in der Verordnung festgeschrieben. Diese entstammen der BLW-Praxis: Der Anteil an der produzierten Menge und der Mitgliederanteil an der Gesamtheit der Produzenten sowie die demokratische Struktur der Gruppierung sind massgeblich. Demzufolge gilt eine Gruppierung nicht als repräsentativ, wenn ein oder zwei Mitglieder den Grossteil der Gesamtproduktion herstellen, aber nur ein oder zwei Prozent aller Akteure ausmachen.