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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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GUB/GGA-Verordnung

Zwischen den Gesuchen von Gruppierungen aus der Schweiz und aus Drittländern bestehen gewisse Parallelen: Einreichung des Eintragungsgesuches durch eine repräsentative Gruppierung, Inhalt des Gesuchs, Konsultation der GUB/GGA-Kommission und der betreffenden Bundesbehörden sowie Entscheid und Veröffentlichung der Gesuchszusammenfassung im SHAB. Folgende Unterschiede rechtfertigen allerdings die Einführung einer neuen spezifischen Bestimmung über Gesuche von ausländischen Gruppierungen: Nachweis, dass die Bezeichnung im Ursprungsland geschützt ist (Abs. 1), die Möglichkeit und nicht die Vorschrift, den Vermerk bzw. die Abkürzung GUB/GGA anzubringen (Abs. 6), keine Anhörung der Kantone (Abs. 5 a contrario), Frage der Verfahrenssprache und der Übersetzung (Abs. 4) sowie die Möglichkeit der Gesuchseinreichung direkt über die Gruppierung oder über die nationale Behörde des Drittlandes (Abs. 3).

Nach dem Territorialitätsprinzip ist der Schutz ausländischer Bezeichnungen auf das schweizerische Gebiet beschränkt: Kaffeeproduzenten haben beispielsweise ein Eintragungsgesuch für „kolumbianischen Kaffee“ als GGA an die Europäische Kommission gerichtet. Die Kommission ist auf das Gesuch eingetreten und hat es im Amtsblatt publiziert, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach der europäischen Verordnung erfüllt sind. Wenn keine Einsprache erfolgt, wird diese GGA in das europäische Register eingetragen.

Die ausländischen Bezeichnungen müssen wie die Schweizer Bezeichnungen mit dem schweizerischen Recht übereinstimmen. Entsprechend gilt Artikel 14 Absatz 3 LwG (Vorbehalt zugunsten des Lebensmittelrechts). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Unterschiede zwischen der Gesetzgebung der Schweiz und der EU oder Unterschiede in Bezug auf die Registrierungspraxis sich auf Eintragungsgesuche aus Drittländern auswirken können. So wäre es durchaus möglich, dass eine Bezeichnung aus einem Drittland in der EU geschützt würde und in der Schweiz nicht - oder umgekehrt. Allerdings ist bei der Eintragung von Bezeichnungen aus Drittländern die Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Gesuchen höher zu gewichten als die Harmonisierung der Eintragungspraxis mit der EU.

Art. 12 Eintragung und Veröffentlichung

Abs. 1

Diese Bestimmung sah eine Eintragung und Veröffentlichung ab dem Zeitpunkt der Ablehnung etwaiger Einsprachen vor. In der Praxis registriert und veröffentlicht das Bundesamt allerdings erst, wenn der Entscheid rechtskräftig ist, d.h. wenn eventuelle Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. Mit dieser Änderung werden Missverständnisse ausgeschlossen.

Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke

Der geltende Artikel bezieht sich lediglich auf die Vermerke „Ursprungsbezeichnung (UB)“, „geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB)“, „kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB)“, „geografische Angabe (GA)“ und „geschützte geografische Angabe (GGA)" (Abs. 1). Um Missbräuche auszuschliessen, ist die Verwendung jedes ähnlichen oder irreführenden Vermerks für Erzeugnisse zu verbieten, deren Bezeichnung nicht nach der Verordnung eingetragen wurde (Abs. 2). Der Wortlaut des Artikels wird entsprechend geändert.

Art. 16a Zulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA

Bisher konnten landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche den Auflagen entsprachen, die Vermerke "Ursprungsbezeichnung" oder "geografische Angabe" führen, indem deren Anbringung auf der Etikettierung fakultativ war. Mit der Einführung des neuen Artikels müssen die geschützten Bezeichnungen mit dem Vermerk (oder der entsprechenden Abkürzung) ergänzt werden, d.h. die Vermerke haben auf der Etikettierung der Erzeugnisse zu stehen (Abs. 2). Auf diese Weise sollen diese Produktekategorie und die damit verbundenen Garantien bei den Konsumenten einerseits besser bekannt gemacht und andererseits die Identifizierung der Produkte auf dem Markt und dadurch die Kontrollen erleichtert werden. Bei Verletzung dieser Bestimmung haben nach Artikel 21 Absatz 2 die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker) die