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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 2 (neu)
Die Eintretenskriterien nach den Artikeln 3-9 enthalten Bestimmungen für landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung1 und können für den produzierenden Gartenbau sowie für gewerbliche Kleinbetriebe nicht oder nur sinngemäss angewendet werden.
Einerseits gilt beispielsweise der Gärtnerberuf als anerkannte Ausbildung, andererseits kann die Erfüllung der ÖLN-Bestimmung nach Artikel 6 Absatz 3 nicht verlangt werden, weil der produzierende Gartenbau keine Direktzahlungen erhält.
Für gewerbliche Kleinbetriebe können die allgemeinen Eintretenskriterien nicht angewendet werden. Mietet oder pachtet hingegen ein Gewerbebetrieb beispielsweise die Gebäude oder wird das Gebäude auf einer Baurechtsparzelle erstellt, so kommen die Bestimmungen nach Artikel 9 sinngemäss zur Anwendung.
Art. 3 Erforderlicher Arbeitsbedarf
Abs. 1
Die 1,25 SAK entsprechen dem Wert in der Vernehmlassungsunterlage zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2011).
Abs. 1bis (neu)
Nach Artikel 89 Absatz 2 LwG kann für die Diversifizierung ein tieferer Wert als nach Absatz 1 vorgesehen werden. Die Diversifizierung kann nur unterstützt werden, wenn eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone möglich ist. Die untere Grenze wird mit dem BGBB sowie der Raumplanungsgesetzgebung harmonisiert. Die geforderten SAK-Werte umfassen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b SVV nur die landwirtschaftliche Kerntätigkeit.
Abs. 1ter (neu)
Bei Betriebszweigen, welche sich weniger gut für eine Erwerbskombination eignen, wie Milchkühe,
Mutterschweine, Legehennen oder Pflanzenbau in Gewächshäusern, rechtfertigen sich höhere SAK-Mindestwerte. Diese werden für Neubauten oder gleichwertige Umbauten angewandt. Als gleichwertiger Umbau gelten Bauten, für welche mehr als 75 Prozent der Pauschale für Neubauten gewährt werden.
Mit den erhöhten Anforderungen für Neu- und Umbauten mit beschränkter Weiterverwendung der bestehenden Bausubstanz werden somit grössere Einheiten gefördert, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
Für Wohnbauten, Umbauten, einfache Gebäude für Betriebszweige, welche sich für die Erwerbskombination eignen, bringt eine Erhöhung der minimalen SAK-Werte keine allgemein gültige Verbesserung der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Grund wird der Ansatz nach Abs. 1 nur minimal auf 1.25 SAK erhöht.
Abs. 2
Damit ein einheitlicher Vollzug möglich ist, werden in der IBLV neu SAK-Werte für den produzierenden Gartenbau festgelegt. Als Bezugsgrösse können die Flächen der Gewächshäuser, der Hochtunnel sowie des Freilandanbaus beigezogen werden.