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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
Abs. 1, 2 und 3
Harmonisierung mit den Anforderungen und der Terminologie nach Art. 2 der DZV und nach Art. 4 der SBMV. Als landwirtschaftlichen Spezialberufe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten Berufe, die der Produktion von Nahrungsmittelmitteln dienen, wie Obstbauer, Geflügelzüchter, Gemüsegärtner, Winzer. Ausgeschlossen sind Grundbildungen, die der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten dienen, wie Käser, Molkerist oder Weintechnologe sowie Grundbildungen, die in erster Linie Dienstleistungen umfassen, wie Bereiter, Pferdepfleger, Besamer oder Forstwart.
Art. 5 Betriebsübernahme
Abs. 3
Bei einer Überzahlung von Land und Gebäuden nach Absatz 1 erfolgt neu bei allen Käufen nur eine Kürzung der Investitionshilfen um den überzahlten Betrag. Eine Überzahlung führt damit in keinem Fall mehr zwingend zu einem Ausschluss von Investitionshilfen.
Art. 7 Einkommen und Vermögen
Abs. 4 und 5
Die Betriebe werden mit dem Strukturwandel grösser und dem entsprechend auch die Investitionsvolumen und Vermögensbestandteile.
Abs. 6
Präzisere Bezeichnung der Vermögensbestandteile aller Betriebsrichtungen (inkl. produzierender Gartenbau).
Art. 9 Pachtbetriebe
Abs. 2
Die Änderung dient der besseren Lesbarkeit und Klarheit.
Art. 10a (neu) Gewerbliche Kleinbetriebe
Abs. 1
Das Landwirtschaftsgesetz beschränkt in Artikel 93 Abs. 1 Bst. d und Artikel 107a die Unterstützung gewerblicher Kleinbetriebe auf das Berggebiet. Der Begriff „gewerblicher Kleinbetrieb“ muss definiert und die Voraussetzungen einer Unterstützung müssen festgelegt werden.
Bst. a
Die gewerblichen Kleinbetriebe müssen eigenständige Unternehmen darstellen. Beispielsweise werden Tochterfirmen grosser Unternehmen oder in einer Holding zusammengeschlossene Unternehmen von einer Unterstützung ausgeschlossen. Umfasst ein Unternehmen jedoch mehrere Produktionsstandorte und erfüllt gesamthaft die Kriterien nach diesem Artikel, so ist eine Unterstützung möglich.
Bst. b
Im Gesetzestext wird von „verarbeiten und vermarkten“ gesprochen. Die Möglichkeit der ausschliesslichen Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und Erzeugnissen ist im Gesetzestext nicht enthalten. Reine Lager- und Handelsbetriebe können daher nicht unterstützt werden. Die nachstehende Tabelle verdeutlicht die Unterstützungsmöglichkeiten: