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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 1 Bst. d (neu)
Bisher fehlte für die Unterstützung von gemeinschaftlichen Bauten, Einrichtungen und Maschinen auf Stufe Verordnung eine Definition, ab wie vielen Betrieben die Gemeinschaftlichkeit erfüllt ist. Analog zu den bisherigen Regelungen bei den Bodenverbesserungen sind inskünftig für alle gemeinschaftlichen Massnahmen mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe erforderlich, welche durch die unterstützte Massnahme massgebend betroffen sind.
Abs. 1 Bst. e (neu)
Für die gemeinschaftlichen Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d ist auch eine Kombination von landwirtschaftlichen Betrieben und Betrieben des produzierenden Gartenbaus möglich.
Art. 11b (neu) Voraussetzungen
Bst. a und b
Unter dem Begriff „Produzenten oder Produzentinnen“ nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG können auch sehr kleine Produzentenbetriebe verstanden werden. Bei gemeinschaftlichen Massnahmen müssen die zu berücksichtigenden Betriebe qualitative Mindestanforderungen erfüllen. Generell können nur Betriebe berücksichtigt werden, welche die Eintretensbedingungen der Direktzahlungen bezüglich ökologischen Leistungsnachweis (Art. 5-16 DZV) sowie den erforderlichen Mindest-Arbeitsbedarf (Art. 18 DZV) erfüllen.
Bst. c bis e
Bei der Beurteilung der Massnahmen wurden diese Voraussetzungen schon bisher berücksichtigt, wobei die spezifische Erwähnung in der Verordnung nur bei den bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen in Artikel 49a (im Rahmen der Änderungen AP 2007) aufgenommen wurde. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist eine generelle Regelung in der Verordnung notwendig.
Artikel 49a Absatz 2 wird damit hinfällig und aufgehoben.
Art. 12
Abs. 1 Bst. b
Der Ausschluss von Investitionshilfen für Gebäude im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gilt auch für Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder gewerblicher Kleinbetriebe.
Abs. 3 (neu)
Der produzierende Gartenbau sowie die gewerblichen Kleinbetriebe müssen von den Bestimmungen nach Absatz 2 ausgenommen werden, weil sich Absatz 2 explizit auf landwirtschaftliche Betriebe bezieht.
Art. 13 Keine Konkurrenzierung von Unternehmen
Abs. 1
Mit der Unterstützungsmöglichkeit für gewerbliche Kleinbetriebe ist die Wettbewerbsneutralität grundsätzlich hergestellt. Im spezifischen Fall ist die Wettbewerbsneutralität gegenseitig (Gewerbe und Landwirtschaft) zu klären. Sie ist eine Voraussetzung sowohl für bäuerliche als auch für gewerbliche Betriebe. Unter „Einzugsgebiet“ ist das in der betreffenden Region übliche Versorgungsgebiet eines bestehenden gewerblichen oder bäuerlichen Unternehmens zu verstehen. Nicht berücksichtigt werden Betriebe überregional tätiger Firmen oder von Grossverteilern. Das Unternehmen muss im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches existieren. Es muss die Aufgabe oder Dienstleistung fachlich und kapazitätsmassig gleichwertig erfüllen und vergleichbare Preise bezahlen.