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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Bäuerliche Produzenten Gewerbliche Kleinbetriebe

(gemeinschaftliche Massnahmen, (gemäss neuer Gesetzesbasis)

geltendes Recht)

Verarbeitung / Investitionshilfen möglich Investitionshilfen möglich

Aufbereitung

Lagerung Investitionshilfen möglich Investitionshilfen nur in Kombination mit

der Verarbeitung möglich

Vermarktung Investitionshilfen möglich Investitionshilfen nur in Kombination mit

der Verarbeitung möglich

Bei bäuerlichen Produzentenorganisationen kann die Lagerung oder die Vermarktung einzeln unterstützt werden, weil die Mitglieder per Definition als Produzenten auch landwirtschaftliche Rohstoffe herstellen.

Die Verarbeitung muss die erste Verarbeitungsstufe umfassen, beispielsweise die Verarbeitung von Milch zu Käse, Getreide zu Mehl oder das Waschen und Rüsten von Gemüse. Nicht zur ersten Verarbeitungsstufe gehört das Backen von Brot oder die Herstellung von Fertigfondue.

Bst. c

In Anlehnung an die EU-Vorgaben kann die Grösse von KMU-Unternehmen nach Arbeit oder nach Umsatz klassiert werden. Vor einer Unterstützung mit Investitionshilfen darf das Unternehmen Mitarbeitende mit insgesamt höchstens 1000 Stellenprozenten beschäftigen. Im vorgegebenen Grenzwert ist das Arbeitspensum des Inhabers eingeschlossen, welcher üblicherweise bei Kleinbetrieben stark operativ im Betrieb tätig ist. Ein zweites Abgrenzungskriterium ist der Gesamtumsatz des Unternehmens mit höchstens 4 Mio. Franken. Die beiden Kriterien werden nicht kumulativ beurteilt. Um eine wirtschaftliche Entwicklung nicht zu behindern, gelten diese Kriterien nur für den Zeitpunkt vor einer allfälligen Investitionshilfe.

Bst. d

Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung von Investitionshilfen ausgewiesen sein.

Abs. 2

Das Unternehmen muss belegen können, dass es den Produzenten und Produzentinnen einen höheren Preis für landwirtschaftliche Rohstoffe bezahlt oder bezahlen wird als bereits bestehende Verarbeiter. Der Bund unterstützt nur Unternehmen, welche einen Beitrag zu einer höheren Wertschöpfung für die Produzenten und Produzentinnen leisten. Je nach Grösse des Unternehmens und Art des Produktes ist das Einzugsgebiet im Einzelfall zu bestimmen.

Abs. 3

Für eine Förderung genügt es nicht, nur die Finanzierbarkeit und Tragbarkeit nach Absatz 1 Buchstabe d auszuweisen. Zusätzlich ist darzustellen, wie das Unternehmen dank einer guten gesamtbetrieblichen Wirtschaftlichkeit langfristig bestehen und zur Erhöhung der Wertschöpfung im Einzugsgebiet beitragen kann.

Art. 11 Begriff

Abs. 1 Bst. a

Der bestehende Artikel wird mit der Bestimmung für den produzierenden Gartenbau ergänzt. Bei gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen ist auch eine Kombination von landwirtschaftlichen Betrieben und Betrieben des produzierenden Gartenbaus möglich.