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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, Artikel 107a Absatz 2, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

I

Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Begriff

1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau und gewerbliche Kleinbetriebe. Nicht als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit mehr als 50 Normalstössen.

2 Für den produzierenden Gartenbau sind Artikel 3–9 und für gewerbliche Kleinbetriebe Artikel 9 sinngemäss anwendbar.

Art. 3 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2

1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.

1bis Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d gilt der minimale Arbeitsbedarf für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.

1 SR 913.1

2 SR 211.412.11

2007–......