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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Vermögenslimite von 800 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Investition, jedoch um maximal 300 000 Franken.
6 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Betriebsinventar, Dauerkulturen und Fremdkapital.
Art. 9 Abs. 2
2 Pächter und Pächterinnen von Betrieben anderer Eigentümer und Eigentümerinnen ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein dreissigjähriger Pachtvertrag. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.
Art. 10a Gewerbliche Kleinbetriebe
1 Gewerbliche Kleinbetriebe im Berggebiet können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen eigenständige Unternehmen sein.
b. Ihre Tätigkeit muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe umfassen.
c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von höchstens 1000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 4 Millionen Franken aufweisen.
d. Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfen ausgewiesen sein.
2 Der gewerbliche Kleinbetrieb muss für die landwirtschaftlichen Rohstoffe einen höheren Preis bezahlen als für vergleichbare Produkte im Einzugsgebiet des Unternehmens.
3 Das Unternehmen muss wirtschaftlich geführt werden. Die Wirtschaftlichkeit ist im Rahmen eines Businesplanes zu belegen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a, d und e
1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:
a. Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen;
d. Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2 und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe massgebend betreffen;
e. Unterstützungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben d, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen.