Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 191Fedlex · Vorlage
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, 1 Bst. g, 2, 3 Einleitungssatz und 4
Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen
1 Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:
g. eine einmalige Entschädigung bis maximal 500 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland mindestens 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird.
2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a - c werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der beitragsberechtigten Kosten.
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
4 Die beitragsberechtigten Kosten werden projektweise nach folgenden Kriterien bestimmt:
a. landwirtschaftliches Interesse;
b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.
Art. 15b Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung
1 Die beitragsberechtigten Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a werden spezifisch für die einzelnen Massnahmen des Projekts vereinbart. Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung von Projekten ist beitragsberechtigt.
2 Die beitragsberechtigten Kosten werden nach folgenden Kriterien bestimmt:
a. Interesse der Landwirtschaft unter Einbezug der landwirtschaftsnahen, im Projekt direkt eingebundenen Sektoren;
b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.
Art. 16 Beitragssätze
1 Für Bodenverbesserungen und Projekte zur regionalen Entwicklung gelten folgende maximale Beitragssätze:
a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c:
Prozent 1. in der Talzone34
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I37
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet40
b. für übrige gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b: