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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Art. 11b Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d sind:
a. Die Betriebe der Produzenten oder Produzentinnen müssen die Bedingungen nach den Artikel 5–18 DZV5 erfüllen.
b. In jeder Gemeinschaft müssen mindestens zwei betroffene Betriebe die Voraussetzungen für eine einzelbetriebliche Massnahme nach den Artikeln 3 und 3a erfüllen.
c. Die Produzenten oder Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft und im ausführenden Organ.
d. Für die vorgesehene Massnahme liegt ein Betriebskonzept vor.
e. Die Wirtschaftlichkeit ist belegt.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für:
b. landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt, ausgenommen Alpgebäude.
3 Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 gelten nicht für Betriebe des produzierenden Gartenbaus und gewerbliche Kleinbetriebe.
Art. 13 Keine Konkurrenzierung von Unternehmen
1 An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2 Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absatz 1 Buchstaben c und e, 106 Absatz 2 Buchstaben d und f und 107 Absatz 1 Buchstaben b–e LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen.
2 Der Kanton sorgt vor dem Entscheid über eine Investitionshilfe dafür, dass direkt betroffene Unternehmen in geeigneter Form angehört werden und ihnen eine Einsprachemöglichkeit gewährt wird.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a, i und Abs. 4
1 Beiträge werden gewährt für:
a. Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur;
i. Basiserschliessungen mit Wasser und Elektrizität für Betriebe mit Spezialkulturen.
4 Für den produzierenden Gartenbau können Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 gewährt werden.