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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Kredite bleibt vorbehalten. Je nach Struktur und Leistungsfähigkeit der Betriebe muss der maximale Kredit betriebsbezogen unter den angegeben Maximalwerten begrenzt werden.

Art. 48 Rückzahlungsfristen

Abs. 1 Buchstabe c

Die Investitionskredite für die neuen Unterstützungsmassnahmen müssen in höchstens 15 Jahren zurückbezahlt werden. Die Regelung erfolgt analog zu den Ökonomiegebäuden für den Pflanzenbau.

Art. 49 Unterstütze Massnahmen

Abs. 1

Damit der produzierende Gartenbau geregelt werden kann, wird Artikel 49 in 2 Absätze geteilt. Der heutige Inhalt wird unverändert in Absatz 1 überführt.

Abs. 1 Buchstabe d (neu)

Neu unterstützt werden nach Art. 107 Abs. 1 Bst. b LwG insbesondere gemeinschaftliche Biogasanlagen und gemeinschaftliche Kleinwärmeverbundanlagen mit Holzenergie. Für die Baubewilligung solcher Anlagen gelten die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung.

Abs. 1 Buchstabe e (neu)

Gemäss den bisherigen Rechtsgrundlagen können für alle gemeinschaftlichen Massnahmen, bei welchen Beiträge ausgerichtet werden, ergänzend auch Investitionskredite gewährt werden. Mit der Einfügung von Buchstabe e soll für Projekte zur regionalen Entwicklung die Gleichstellung mit den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen erreicht werden. Diese Anpassung ist insbesondere nötig, damit für diese Projekte auch Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG gewährt werden können.

Abs. 2 (neu)

Mit Investitionskrediten wird der produzierende Gartenbau für gemeinschaftliche Bodenverbesserungen und gemeinschaftliche Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energie unterstützt. Normalerweise werden sich an den gemeinschaftlichen Projekten landwirtschaftliche Betriebe beteiligen, weil beide Massnahmen mehrere Betriebe umfassen und in der Praxis kaum mehrere Gartenbaubetriebe so nahe beieinander liegen. Artikel 14 Absatz 4 regelt, für welche Massnahmen Beiträge an Bodenverbesserungen für den produzierenden Gartenbau gewährt werden können.

Art. 49a Starthilfe für bäuerliche Selbsthilfeorganisationen

Durch die Einfügung der generellen Voraussetzungen in Artikel 11b (neu) kann die spezifische Regelung in Absatz 2 aufgehoben werden. Artikel 49a besteht damit nur noch aus dem bisherigen Absatz 1.

Art. 51 Höhe der Investitionen

Abs. 1

Der Begriff „anrechenbare Kosten“ wird analog zu den übrigen Bestimmungen des 3. Kapitels (Investitionskredite) eingefügt (redaktionelle Anpassung).

Abs. 5 (neu)

Um eine vergleichbare Unterstützung sicherzustellen, wird die Höhe der Investitionskredite nach den einzelnen Massnahmen des Programms beurteilt, wobei die massnahmenspezifischen Bestimmungen der Strukturverbesserungsverordnung heranzuziehen sind.