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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Art. 53 Gesuche, Prüfung und Entscheid
Abs. 3
Die neue Formulierung präzisiert das Verfahren für Investitionskredite, welche exakt dem Grenzbetrag entsprechen.
Art. 55 Genehmigungsverfahren
Abs. 2 Buchstabe a
Die erhöhten Investitionskredite je Betrieb nach Artikel 47 rechtfertigen höhere Grenzbeträge. Die Verantwortung der Kantone wird verstärkt und der administrative Aufwand reduziert.
Abs. 2 Buchstabe c
Buchstabe c ist zu streichen, weil nach Artikel 27 bei kombinierter Unterstützung der Beitrag gleichzeitig mit dem Investitionskredit (unabhängig dessen Höhe) genehmigt wird.
Art. 60 Gewinnbringende Veräusserung
Abs. 1 und 3
Änderung als Folge der Anpassung in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b LwG.
Art. 61 Verwaltung der Bundesmittel
Abs. 2bis (neu)
Nach den Vorgaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung müssen die Bestände der Investitionskredite inkl. Zinsen (Schuld der Kantone gegenüber dem Bund) bis anfangs Jahr ausgewiesen werden.
Art. 62 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln
Abs. 2
Die einzelnen Kreditverträge enthalten gegenüber früher höhere Summen. Diese steigen mit dem Strukturwandel und den damit verbundenen höheren Investitionen weiterhin an. Daraus resultiert auch die Notwendigkeit des höheren Kassabestandes der kantonalen Vollzugsstellen.
Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (neu)
Im Sinne der Rechtssicherheit und analog zu früheren Revisionen bleiben bei den bereits rechtskräftig bewilligten Projekten die bisherigen Beitragssätze gültig. Zudem stützen sich die kantonalen Beschlüsse in der Regel auf die zugesicherten Bundesbeiträge ab.
12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Der Mehraufwand durch die zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten, wie produzierender Gartenbau, gemeinschaftlichen Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energie aus Biomasse oder gewerblicher Kleinbetriebe soll durch die vorgesehenen Vereinfachungen im administrativen Bereich kompensiert werden.
Der zusätzliche jährliche Finanzbedarf von rund 2 Millionen Franken für die Erweiterung der Fördermöglichkeiten bei den Spezialkulturen wird durch eine Umlagerung von Marktstützungsmitteln aus dem Obstbau bereitgestellt. Im Rahmen der NFA werden die Mittel um ca. 8 Millionen Franken gekürzt werden, was den Finanzkraftzuschlägen für finanzschwache Kantone entspricht.