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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung

1ter Für eine Unterstützung von neuen Ökonomiegebäuden oder gleichwertigen Umbauten für Milchkühe, Mutterschweine, Legehennen oder für Gewächshäuser des Pflanzenbaus muss folgende Anzahl SAK ausgewiesen sein:

a. Talzone 2,00 SAK;

b. Hügelzone und Bergzonen I–IV 1,75 SAK.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann abweichend von Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

Art. 4 Abs. 1, 2 und 3

1 Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG);

b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder

c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.

2 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 1 gleichgestellt.

3 Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG gleichgestellt.

Art. 5 Abs. 3

3 Wer abweichend von Absatz 1 einen höheren Betrag bezahlt, dem wird die Investitionshilfe um den Betrag gekürzt, der den Wert gemäss den Voraussetzungen nach Absatz 1 übersteigt.

Art. 7 Abs. 4, 5 und 6

4 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.

5 Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die

3 SR 910.91

4 SR 412.10