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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung 1. in der Talzone27

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I30

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet33

c. für einzelbetriebliche Massnahmen nach Artikel 2 1. in der Talzone20

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I23

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet26

2 Die Beiträge für Bodenverbesserungen können auch pauschal ausgerichtet werden. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15.

3 Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Vereinbarung mit dem Kanton nach Artikel 28a pauschal festgelegt. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 Buchstabe a, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15b.

Art. 16a Abs. 2

2 Für wesentliche Mehraufwendungen bei der Wiederinstandstellung von Kunstbauten und Sickerleitungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Haupt- und Sammelleitungen sowie Pumpwerken (Abs. 1 Bst. b) können die beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 um einen Viertel erhöht werden.

Art. 17 Zusatzbeiträge

1 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:

a. Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;

b. Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone;

c. Massnahmen des Bodenschutzes;

d. andere besondere ökologische Massnahmen;

e. Erhaltung kultureller Bauten und von Kulturlandschaften;

f. Umsetzung übergeordneter regionaler Ziele;

g. Produktion von erneuerbarer Energie;

h. Erhöhung der Wertschöpfung bei gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.

2 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für Wiederherstellungen und Sicherungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.