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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
14 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
14.1 Ausgangslage
Die folgenden zwei Entwicklungen, die sachlich getrennt, aber zeitgleich ablaufen, bedingen eine Totalrevision der Landwirtschaftsberatungsverordnung.
Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) kommt es in der Beratung zu einer Teilentflechtung. Der Bund übernimmt die bisherigen Kantonsbeiträge an die Beratungszentralen. Im Gegenzug entrichtet er keine Finanzhilfen mehr an die Aufwendungen der kantonalen Beratungsdienste.
Im Rahmen der AP 2011 wurde in Art. 136 LwG der Absatz 3bis eingefügt, der es dem Bund ermöglicht, beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaftliche Projektinitiativen finanziell zu unterstützen.
14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Laut NFA stellen die Kantone die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. Sie sind dafür vollumfänglich zuständig. Die Finanzhilfe des Bundes an die kantonalen Beratungsdienste und die Mindestanforderungen an die Beratungskräfte in den Kantonen entfallen.
Der Bund richtet weiterhin Finanzhilfen aus an die Beratungszentralen der AGRIDEA (Lausanne und Lindau) und an die Beratungsdienste von Organisationen, die in Spezialbereichen, in Absprache mit den Kantonen und überregional oder gesamtschweizerisch tätig sind (z. Bsp. Beratung für die Geflügelhaltung, die Imkerei, die Alpwirtschaft). Wie dies bei der AGRIDEA und einigen Beratungsdiensten von Organisationen schon heute der Fall ist, sollen auch bei den übrigen Organisationen die erwarteten Leistungen und die Finanzhilfe des Bundes in einer Leistungsvereinbarung geregelt werden. Die bisherige Berechnung der Finanzhilfe nach Personalaufwand entfällt.
Um die Erfolgschancen von gemeinschaftlichen Projektinitiativen und die Koordination zwischen bestehenden Förderinstrumenten zu verbessern, soll frühzeitig eine Vorabklärung vorgenommen werden. In dieser Phase werden die relevanten Grundlagen für den Entscheid erarbeitet, ob und über welche Förderinstrumente ein Projekt letztlich umgesetzt werden kann. Für diese Vorabklärungsphase besteht neu die Möglichkeit, eine externe fachliche Begleitung (Coaching) vom Bund finanziell zu unterstützen. Die Anforderungen werden vom Bundesamt für Landwirtschaft vertraglich geregelt.
14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1
Nicht mehr zum Geltungsbereich gehören die kantonalen Beratungsdienste, neu dafür die Interessengruppen oder Organisationen im Rahmen einer Vorabklärung für gemeinschaftliche Projektinitiativen.
An der Entwicklung einer Region gemeinsam interessierte Personen sind als Interessengruppe oder Organisation aufgefordert, gemeinschaftliche Projektinitiativen zu ergreifen. Um die Erfolgschancen für die Umsetzung einer Projektidee zu erhöhen, kann der Bund zur Unterstützung der Initiantinnen und Initianten einen Beitrag an eine fachliche Begleitung im Rahmen einer Vorabklärung von gemeinschaftlichen Projektinitiativen gewähren. Eine Vorabklärung hat zum Ziel, die Erfolgschancen für die Umsetzung einer solchen Initiative zu verbessern. Angestrebt wird eine bestmögliche Koordination der bestehenden Förderinstrumente im entsprechenden Projekt. Die Massnahme ist auch für ausserhalb der Landwirtschaft stehende Personen zugänglich, nicht aber für Organisationen, die ihre Aktivitäten gesamtschweizerisch ausrichten, wie Branchenorganisationen.