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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Landwirtschaftsberatungsverordnung
Für die Gewährung eines Beitrages muss beim Bundesamt eine Projektskizze eingereicht werden. Die Rahmenbedingungen werden über die Homepage des Bundesamtes im Internet kommuniziert.
Art. 2 Ziele der Beratung
Die bisherigen Ziele werden in geraffter Form dargestellt. Die Beratung unterstützt die Landwirtschaft, damit diese ihre drei Nachhaltigkeitsziele erreichen kann. Dabei beschränkt sich die Beratung nicht auf die landwirtschaftliche Produktion im engeren Sinn, sondern berücksichtigt den ganzen landwirtschaftlichen Sektor und auch die anderen Sektoren, die in der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind.
Art. 3 Aufgaben der Beratungszentralen
Abs. 1
Es geht um den Grundsatz und die Tatsache, dass die AGRIDEA in erster Linie die Beratungsdienste und weitere Organisationen unterstützen. Sie führt im Allgemeinen selber keine Direktberatung der Bauern und Bäuerinnen aus.
Abs. 2
Die fünf Hauptaufgaben der Beratungszentralen gelten weiterhin. Über die Aufteilung der Mittel auf die Aufgaben entscheidet die AGRIDEA in Abhängigkeit der Bedürfnisse.
Art. 4 Aufgaben der Beratungsdienste von Organisationen
Neu ist, dass diese Bestimmungen nur noch für die Beratungsdienste von Organisationen gelten. Die Aufgaben erfahren keine Änderungen.
Art. 5 Mindestanforderungen an Beratungszentralen
Zu den Hauptkunden der Beratungszentralen gehören nach wie vor die kantonalen Beratungsdienste, aber auch all jene Institutionen und Organisationen, die in der Verbreitung des Wissens im ländlichen Raum eine Rolle spielen (so genannte Multiplikatoren). Die AGRIDEA richtet ihre Leistungen nach dieser Nachfrage aus. Damit die Kohärenz im Wissenssystem gewährleistet ist, braucht es verbindliche Regelungen zwischen der AGRIDEA und den Kantonen, wie dies heute beispielsweise durch die Mitgliedschaft der Kantone bei AGRIDEA der Fall ist.
Art.6 Mindestanforderungen an Beratungsdienste von Organisationen
Hier geht es darum - wie das heute schon der Fall ist - Überschneidungen mit der kantonalen Beratung zu vermeiden. Die Beratungsdienste von Organisationen müssen überkantonal tätig sein und in Spezialbereichen arbeiten, die von den kantonalen Beratungsdiensten nicht abgedeckt werden. Damit die Grundsätze der NFA nicht unterlaufen werden, müssen die Beratungsdienste der Organisationen ihre Leistungen mit den Beratungszentralen und den kantonalen Beratungsdiensten koordinieren.
Art. 7 Mindestanforderungen an Beraterinnen und Berater
Beratungskräfte müssen für ihre Aufgaben fachlich und methodisch ausgebildet sein. Die Ansprüche können sehr unterschiedlich sein. Deshalb legen die Arbeitgeber die Standards in Eigenverantwortung selber fest.
Art. 8 Leistungsvereinbarungen und Verfügungen
Abs. 1
Neu gilt der generelle Grundsatz, dass die Finanzhilfen sich nicht nach dem Personalaufwand, sondern nach den erwarteten und erbrachten Leistungen richten (Wechsel vom Aufwand- zum Leistungs-