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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Weinverordnung Anhörung

b. ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten;

c. ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden;

d. einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten;

e. einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten;

f. ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung;

g. ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines.

3 Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen:

a. wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet und

b. wenn die gemeinsame geschützte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt.

4 Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf deren Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben.

5 Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten:

weisse Gewächse rote Gewächse °Brix °Brix

Region Westschweiz 15.2° 17°

Region Deutschschweiz 15.8° 17°

Region italienische Schweiz 15.8° 17°

Die Umrechnung von Brixgraden in Oechslegrade richtet sich nach Anhang 2.

6 Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:

weisse Gewächse rote Gewächse kg/m2 kg/m2 Region Westschweiz 1.4 1.2

Region Deutschschweiz 1.4 1.2

Region italienische Schweiz 1.2 1.0

Art. 12 Landweine

1 Landweine (LW) sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen: