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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Weinverordnung Anhörung
b. ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten;
c. ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden;
d. einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten;
e. einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten;
f. ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung;
g. ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines.
3 Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen:
a. wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet und
b. wenn die gemeinsame geschützte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt.
4 Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf deren Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben.
5 Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten:
weisse Gewächse rote Gewächse °Brix °Brix
Region Westschweiz 15.2° 17°
Region Deutschschweiz 15.8° 17°
Region italienische Schweiz 15.8° 17°
Die Umrechnung von Brixgraden in Oechslegrade richtet sich nach Anhang 2.
6 Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:
weisse Gewächse rote Gewächse kg/m2 kg/m2 Region Westschweiz 1.4 1.2
Region Deutschschweiz 1.4 1.2
Region italienische Schweiz 1.2 1.0
Art. 12 Landweine
1 Landweine (LW) sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen: