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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Weinverordnung Anhörung
Art. 16 Deklassierung
1 Traubenposten, Traubenmoste oder Weine, für die eine Einstufung als Weine mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung oder als LW beansprucht wird, aber einer der Anforderungen an einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bzw. an einen LW nicht entsprechen, werden in die tiefere Kategorie eingeteilt. Die Bezeichnung der deklassierten Traubenposten, Traubenmoste oder Weine wird entsprechend angepasst.
2 Traubenposten und Traubenmoste, welche die Anforderungen an einen TW nicht erfüllen, dürfen weder zu Wein verarbeitet noch als solcher vermarktet werden.
Gliederungstitel vor Art. 16a
Abschnitt 3a: Weinlesekontrolle
Art. 16a Gegenstand
1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Traubenernte mit Ausnahme von Produkten, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen. Sie hat zum Ziel, die Einhaltung der Produktionsbestimmungen nach den Artikeln 11 bis 13 sicherzustellen.
2 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle und der Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Artikeln 16b und 16c.
3 Die Kantone können eine systematische Weinlesekontrolle vorsehen.
Art. 16b Pflichten des Einkellerers bzw. der Einkellerin
1 Der Einkellerer bzw. die Einkellerin erfasst für die einzelnen Traubenposten:
a. den Namen des Rebbewirtschafters oder der Rebbewirtschafterin;
b. die Lage oder Parzellennummer;
c. die Rebsorte;
d. die Menge in kg;
e. den natürlichen Zuckergehalt;
f. das Eingangsdatum.
2 Der natürliche Zuckergehalt ist vor der Verarbeitung mit einem vom Kantonslaboratorium zugelassenen Refraktometer zu bestimmen.
3 Der Einkellerer bzw. die Einkellerin teilt die einzelnen Traubenposten in eine der drei Weinklassen nach den Artikeln 11, 12 und 12c ein.
4 Die Rebbewirtschafter und Rebbewirtschfterinnen müssen dem Einkellerer bzw. der Einkellerin die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a bis c mitteilen.
5 Der Einkellerer bzw. die Einkellerin meldet anhand einer Einkellerungsmeldung den kantonalen Behörden nach deren Weisungen namentlich: