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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Weinverordnung Anhörung
a. die Trauben werden im geografischen Gebiet geerntet, das den Wein bezeichnet;
b. der natürliche Mindestzuckergehalt beträgt nicht weniger als 14.4° Brix für weisse Gewächse bzw. 15.2° Brix für rote Gewächse;
c. der Flächenertrag ist für alle Gewächse auf 1.8 kg/m2 begrenzt.
2 Die Rebflächen, die der Rebbewirtschafter oder die Rebbewirtschafterin zur Produktion von LW nutzt, müssen dem Kanton bis zum 30. Juni des Erntejahres gemeldet werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von LW.
Art. 12a Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung
1 LW mit eigener traditioneller Bezeichnung sind Weine:
a. die aus Trauben des geografischen Gebiets eines einzigen Kantons hergestellt werden;
b. die eine traditionelle Bezeichnung nach Anhang 3 führen, welche in der Gesetzgebung des die Bezeichnung innehabenden Kantons festgelegt ist;
c. deren traditionelle Bezeichnung nicht gleichzeitig für einen Wein mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendet wird.
2 Die Kantone legen zusätzlich zu den in Artikel 12 Buchstaben b und c genannten Anforderungen noch weitere Anforderungen fest.
Art. 13 Tafelweine
1 Schweizer Tafelweine (TW) sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren Mindestzuckergehalt 13.6° Brix beträgt.
2 Die Rebflächen, die der Rebbewirtschafter oder die Rebbewirtschafterin zur Produktion von TW nutzt, müssen dem Kanton bis zum 30. Juni des Erntejahres gemeldet werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von TW.
Art. 14 Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen
1 Das Bundesamt führt und veröffentlicht ein schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 11.
2 Die Kantone übermitteln ihr Verzeichnis der von ihnen geregelten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die Fundstellen der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung dem Bundesamt. Jede Änderung ist dem Bundesamt unverzüglich zu melden.
Art. 15 Getrennte Behandlung nach Klassierung
Trauben und Traubenmoste, die für die Verarbeitung bestimmt sind, sowie Weine müssen nach den verschiedenen Klassen getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden.