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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Weinverordnung Anhörung
a. die Erntemengen in kg; bei einer Angabe in Liter gilt ein Umrechnungsfaktor von 0.8;
b. den gewichteten Durchschnitt des natürlichen Mindestzuckergehalts.
6 Diese Angaben sind für jede einzelne Weinklasse, Bezeichnung und Rebsorte zu machen.
Art. 16c Pflichten der Kantone
1 Die Kantone regeln und nehmen die Weinlesekontrolle risikobasiert vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere:
a. die festgestellten Risiken im Zusammenhang mit der Ertragsbegrenzung und dem natürlichen Mindestzuckergehalt;
b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 11 bis 13;
c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen;
d. die Betriebsgrösse;
e. die Art der verfügbaren Messinstrumente;
f. jegliche Information, die auf einen möglichen Verstoss gegen die einschlägigen Vorschriften hinweisen könnte;
g. mögliche besondere Witterungsbedingungen.
2 Sie ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der Traubenmoste nach Artikel 16 an.
3 Sie erfassen die Einkellerungsmeldungen nach Artikel 16b Absatz 5.
4 Sie reichen bis spätestens Ende November jedes Jahres einen Weinlesebericht ein, der die Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes enthält.
Art. 16d Beteiligung des Bundes
Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Kosten für die Weinlesekontrolle. Er richtet an die Kantone, die eine Weinlesekontrolle vornehmen und einen kantonalen Weinlesebericht abgeben, einen jährlichen Pauschalbetrag aus. Dieser setzt sich aus einem festen Grundbetrag von 1'000 Franken und einem Betrag von 45 Franken pro ha Rebfläche zusammen.
Art. 16e Veröffentlichung
Das Bundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mengen und Qualitäten der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Rebsorten.