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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Weinverordnung Anhörung
Gliederungstitel vor Art. 16f
Abschnitt 3b: Kontrolle des Handels mit Wein
Artikel 16f Gegenstand
1 Die Kontrolle des Handels mit Wein erfasst die Geschäftstätigkeit aller Personen oder Betriebe (nachfolgend Betriebe), die im Handel mit Wein tätig sind.
2Als Handel mit Wein gilt der Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Verkaufs.
Art. 16g Pflichten der Betriebe
1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, muss dies 30 Tage vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle melden.
2 Er muss über die gesamte Tätigkeit ein Kellerbuch nach einer von der Kontrollstelle zugelassenen Formularvorlage führen. Die Buchführung ist laufend vorzunehmen. Der Betrieb erfasst insbesondere:
a. die Ein- und die Ausgänge;
b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer;
c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten und Sachbezeichnungen;
d. die Veränderungen des Volumens infolge einer Behandlung der Weinwirtschaftsprodukte;
e. die verschiedenen Behandlungen;
f. die Verluste.
3 Die Buchführung ist mit den üblichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buchführung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein:
a. die Kennzeichnungen und Bezeichnungen;
b. die Rebsorten und die Jahrgänge;
c. die Lagerbestände;
d. die Art der Verwendung der Weinwirtschaftsprodukte.
4 Für inländische Produkte sind als Nachweis die Aufzeichnungsunterlagen nach Artikel 16b Absatz 1 vorzulegen.
5 Für ausländische Produkte ist als Nachweis für die Bestimmung der geografischen Bezeichnung, des Jahrgangs, der Rebsorte sowie jeder anderen zur Kennzeichnung verwendeten Angabe ein Begleitdokument beizubringen.
6 Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, errichtet zuhanden der Kontrollstelle ein Inventar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten, mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahrgangsbezeichnung verkauft wird. Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und bei der Kontrollstelle bis spätestens am 31. Januar des Folge-