Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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ihre Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002108 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Wichtig ist eine solche Norm dann, wenn ihr Regelungsgegenstand im Landesrecht entsprechend Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a-g BV auf formell-gesetzlicher Stufe geregelt werden müsste. Als wichtig anzusehen sind namentlich alle grundlegenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen, über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie über die Aufgaben und Leistungen des Bundes.
Die vier neuen völkerrechtlichen Verträge auferlegen den Vertragsstaaten als zentralen Punkt die Pflicht dafür zu sorgen, Terrorakte gegen die nukleare und maritime Sicherheit zu verhindern und für den Fall, dass sich solche Verbrechen gleichwohl ereignen, die für die Strafverfolgung notwendigen Gesetzesbestimmungen zu erlassen. Weiter begründen die vier völkerrechtlichen Verträge zwischen den Vertragsstaaten Verpflichtungen im Bereich der Rechtshilfe und der Auslieferung. Diese Verpflichtungen haben auch Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen. Ausserdem verleihen sie den mit ihrer Anwendung beauftragten Behörden entsprechende Kompetenzen. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der meisten dieser Verpflichtungen, die Ziele sind jedoch konkret und genau umschrieben. Teilweise sind auch die zu ergreifenden technischen Massnahmen im Einzelnen festgelegt. Für die Umsetzung der Verpflichtungen aus den vier völkerrechtlichen Verträgen müssen zwar keine Bundesgesetze erlassen werden – das StGB und weitere Bundesgesetze enthalten bereits die notwendigen Regelungen –, massgeblich ist indes eine theoretische Betrachtungsweise, d.h. wäre der Erlass von Straf- oder Rechtshilfebestimmungen aufgrund der Ratifikation bzw. des Beitritts zu den vier völkerrechtlichen Verträgen dieser Vorlage notwendig, wenn das schweizerische Recht solche Bestimmungen nicht enthalten würde. Im vorliegenden Fall müssten zur deren Umsetzung tatsächlich Straf- oder Rechtshilfebestimmungen erlassen werden, wenn sie das schweizerische Recht nicht bereits vorsehen würde. Ratio legis ist, dass die Schweiz durch die Ratifikation bzw. den Beitritt völkerrechtlich gebunden ist und diese Strafbestimmungen nicht mehr ohne Rücksicht auf die staatsvertraglichen Verpflichtungen abändern oder abschaffen kann. Diese Bestimmungen müssen als wichtig angesehen werden, da sie gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV nur in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden könnten, wenn sie auf nationaler Ebene erlassen werden müssten. Demzufolge untersteht der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge.
108 SR 171.10.