Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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5.2.4 Artikel 6-13 (Schlussklauseln)
Nach Artikel 6 des Änderungsprotokolls wird das SUA-Protokoll von 1988 und das Änderungsprotokoll von 2005 zwischen den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt. Diese Übereinkunft wird als SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005 bezeichnet und setzt sich aus den Artikeln 1-4 des revidierten Protokolls und den Artikeln 8 bis 13 des Änderungsprotokolls zusammen. Ist demzufolge im Anwendungsfall ein Staat nur Vertragspartei des Protokolls von 1988, nicht aber des Änderungsprotokolls von 2005, so gilt zwischen den Parteien nur das SUA-Protokoll von 1988. Entsprechend werden in der systematischen Sammlung des Bundesrechts das SUA-Protokoll von 1988 und das SUA-Protokoll über feste Plattformen von 2005 mit unterschiedlichen Nummern zu führen sein.
Nach Artikel 7 des Änderungsprotokolls bestimmt der neue Artikel 4bisdes SUA-Protokolls über feste Plattformen 2005, dass als dessen Schlussklauseln die Artikel 8-13 des Änderungsprotokolls von 2005 gelten.
Nach Artikel 17 steht das Änderungsprotokoll vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der IMO in London zur Unterzeichnung offen. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Staat dem Änderungsprotokoll nur noch beitreten. Die Schweiz wird dem Änderungsprotokoll nach der Genehmigung durch das Parlament direkt beitreten.
Die übrigen Schlussklauseln des Änderungsprotokolls entsprechen weitgehend den bisherigen Bestimmungen des SUA-Protokolls von 1988 beziehungsweise den in völkerrechtlichen Übereinkommen üblichen Schlussbestimmungen hinsichtlich Inkrafttreten, Kündigung und Änderung des Übereinkommens.
6 Auswirkungen
6.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Die Ratifikation bzw. der Beitritt zu den vier völkerrechtlichen Verträgen dieser Vorlage lassen keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund erwarten. Der Bund ist bereits heute für Verbrechen mit typisch terroristischem Hintergrund weitgehend zuständig, mit Blick auf die vier völkerrechtlichen Instrumente dieser Vorlage insbesondere bei der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder bei Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260terStGB ausgehen (Art. 337 StGB), bei Verwendung von Sprengstoffen (Art. 224-226 StGB) und Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bisund 226terStGB),105 bei unzulässiger Verfügung über Kernwaffen, biologische und chemische Waffen gemäss KMG (Art. 40), bei Straftaten gemäss KEG (Art. 100), StSG (Art. 46). Neue Zuständigkeiten der Bundesgerichtsbarkeit werden daher
105 Art. 336 Abs. 1 Bst. d StGB