Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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festen Plattformen auf dem Festlandsockel oder gegen solche Plattformen begangen werden.

Entsprechend den Ausführungen über den Ausschluss der Streitkräfte vom Anwendungsbereich des SUA-Übereinkommens (Art. 2bis) und aufgrund des Fehlens eines Vorbehalts gegen die Straflosigkeit101 schlägt der Bundesrat gestützt auf die kohärente und konstante Praxis der Schweiz bei der Ausarbeitung internationaler Übereinkommen gegen den Terrorismus und in Übereinstimmung mit anderen sektoriellen Anti-Terror-Übereinkommen vor, beim Beitritt der Schweiz zum SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005 eine Erklärung abzugeben, wonach durch dieses Protokoll weder ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig werden noch dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird.102

5.2.2 Artikel 2 Absätze 1(d) und 2, Artikel 2bis und 2ter (Straftatbestand)

Das Änderungsprotokoll (Art. 3) nimmt die gleichen Anpassungen wie im SUA-Übereinkommen von 2005 vor. Der neue Artikel 2bisdes SUA-Protokolls von 2005 über feste Plattformen übernimmt die in Artikel 3bisdes Übereinkommens aufgeführten Handlungen, wenn sie gegen eine feste Plattform gerichtet sind oder von einer festen Plattform aus begangen werden. Artikel 2terbestraft ebenfalls den Versuch, die Mittäterschaft und die Anstiftung. Alle diese Straftaten sind vom schweizerischen Strafrecht abgedeckt, ebenso wie jene, die Gegenstand des Übereinkommens sind.103

5.2.3 Artikel 3 Absatz 4 («Aut dedere, aut iudicare»)

Artikel 3 Absatz 4 des SUA-Protokolls von 2005 über feste Plattformen (Art. 5 Abs. 3 des Änderungsprotokolls) verankert den internationalen Grundsatz «aut dedere, aut iudicare». Für Details verweisen wir auf die entsprechenden Ausführungen unter Artikel 11 des Internationalen Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus.104

101 Vgl. oben Ziff. 4.2.2.

102 bis Die Erklärung im Bundesbeschluss bezieht sich nur auf Art. 2 des SUA-Übereinkommens 2005, da das SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005 für die Ausnahme der Streitkräfte auf die Anwendbarkeit des SUA-Übereinkommens 2005 verweist. 103 Vgl. oben Ziff. 4.2.3.

104 Vgl. oben Ziff. 2.2.8.