Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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kommen würden. Aus diesem Grunde war die Ratifikation bzw. der Beitritt in den Bericht über die Legislaturplanung 2003-2007107 nicht angekündigt worden.
Die Ratifikation bzw. der Beitritt zu den vier völkerrechtlichen Verträgen dieser Vorlage entsprechen jedoch dem bisherigen internationalen Engagement der Schweiz bei der Bekämpfung des Terrorismus. So hat die Schweiz alle zwölf bisherigen UNO-Übereinkommen und -Protokolle zur Bekämpfung des Terrorismus ratifiziert. In verschiedenen Resolutionen der UNO-Generalversammlung und des UNO-Sicherheitsrates werden die Staaten aufgerufen, diese völkerrechtlichen Instrumente möglichst bald zu ratifizieren. Nicht zuletzt trägt eine verbesserte internationale Zusammenarbeit im Bereich der Terrorismusbekämpfung, welche durch die völkerrechtlichen Instrumente dieser Vorlage angestrebt wird, zur Stärkung der inneren Sicherheit der Schweiz bei. Die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Schweiz durch internationale Zusammenarbeit gehört zu den Zielen der Legislatur 2003–2007, und es liegt demnach im Interesse der Schweiz, ihr Augenmerk auf die Entwicklungen namentlich der UNO auszurichten.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Internationalen Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, der Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 8. Juli 2005 sowie der beiden Protokolle vom 14. Oktober 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, beruht auf Artikel 54 Absatz 1 BV, welcher den Bund ermächtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV werden völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesbesetzen erfordert (Ziff. 3).
Die vier völkerrechtlichen Verträge dieser Vorlage werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen bzw. ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Depositär gekündigt werden. Sie implizieren keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation. Es bleibt die Frage, ob sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder ob
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