Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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2 Der Enteigner hat für jede Gemeinde einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle anzufertigen. In dieser sind die zu enteignenden Grundstücke und die voraussichtlich zu entziehenden Nachbarrechte an Grundstücken zu verzeichnen, je mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte.
3Aufgehoben
Art. 30 Abs. 1 Bst. c
1 Der Gemeinderat macht unverzüglich öffentlich bekannt, dass die Pläne und Verzeichnisse während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist die Beteiligten bei ihm schriftlich anzumelden haben:
c. die Forderungen für die zu enteignenden Rechte, einschliesslich
der voraussichtlich zu enteignenden Nachbarrechte, unter den in den Artikeln 38–41 bezeichneten Rechtsfolgen.
Art. 31 Abs. 1
1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten
Entschädigungsberechtigten, einschliesslich denjenigen, die durch den Entzug der Nachbarrechte betroffen sind, gleichzeitig mit der
Bekanntmachung des Gemeinderats die persönliche Anzeige
zuzustellen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
Art. 41bis Randtitel (neu)
5. Verjährung1 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
2 Die Verjährungsfrist von Entschädigungsforderungen für den Entzug der Abwehrrechte beginnt mit der ordentlichen enteignungsrechtlichen Planauflage, welche auch das betroffene Grundstück erfasst hat.
Art 89 Randtitel und Abs. 2
2 II. Bezahlung der Aufgehoben Entschädigung 1. Ort a. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte und Minderwert