Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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werden kann, dass eine Entschädigung an den Hauseigentümer wegen Lärmimmission an die betroffenen Mieterinnen und Mieter weitergegeben wird. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass zusätzlich auf dem enteignungsrechtlichen Weg eine Herabsetzung des Mietzinses verlangt werden kann, wenn der Lärmimmission entweder durch ein Herabsetzungsverfahren oder bei der ursprünglichen Festlegung des Mietzinses bereits Rechnung getragen wurde.

Weiteres Vorgehen:

- Übersetzung des Berichts auf Französisch und Italienisch

- Die UREK-N diskutierte und genehmigte am (Datum …) den Vorentwurf und brachte Änderungen an.

- Anschliessend führt die Kommission eine Vernehmlassung zum überarbeiteten Vorentwurf durch. Sie zieht für die Vorbereitung sowie die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse die zuständige Dienststelle der Bundesverwaltung bei.

- Die Ergebnisse der Vernehmlassung führen eventuell zu einer Überarbeitung durch die Subkommission. Die UREK-N muss diesen zustimmen.

- Anschliessend geht der Entwurf an den Nationalrat und gleichzeitig an den

Bundesrat zur Stellungnahme. Liegt diese vor, kann der Nationalrat die Vorlage beraten.

2 Enteignungsrecht

2.1 Überblick über die bisherige Behandlung von Immissionsenteignungen im Schweizerischen Enteignungsrecht

2.1.1 Gesetzliche Grundlagen für Immissionsenteignungen3

Die formelle Enteignung durch den Entzug der Abwehrrechte gegen übermässige unvermeidbare Immissionen ist nur in Artikel 5 EntG geregelt. Gegenstand des Enteignungsrechtes können nach Absatz 1 dieser Bestimmung die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. Die Norm sagt somit nicht selbst, welche Schwere des Eingriffs die Enteignung der Nachbarrechte rechtfertigt und welche allfälligen weiteren Voraussetzungen für eine Entschädigung auf Seiten des Enteigneten gegeben sein müssen. Mit den Wendungen „Nachbarrechte“, welche aus dem Grundeigentum hervorgehen sowie „persönliche Rechte von Mietern und Pächtern“ verweist das EntG auf das Zivilrecht. Dieses ist daher zur Inhaltsbestimmung heranzuziehen. Artikel 684 Absatz 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verbietet jede „übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn“. Das Vorliegen einer solchen ist „insoweit nicht

3 Unter Immissionsenteignungen verstehen wir nachfolgend die formelle Enteignung durch den Entzug der Abwehrrechte gegen übermässige unvermeidbare Immissionen (vgl. URS EYMANN, Grundzüge des Enteignungsrechts in der Schweiz, URP 2003 555−575, 567)