Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Möglichkeit vorgesehen werden, die Sache vor ein Enteignungsgericht zu ziehen. Dort kann das Verfahren gewechselt und das mietrechtliche Verfahren ausgesetzt werden, bis das Enteignungsgericht entschieden hat. Das hat allerdings zur Folge, dass die Weitergabe einer Entschädigung für Jahre blockiert sein kann, weil enteignungsrechtliche Verfahren viel länger dauern.

Nach längerer Diskussion beschloss die Subkommission am 5. Juli 2004 mit 4 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Expertenvorschlag Bättig/Brunner zu sistieren – ohne eine artikelweise Beratung vorgenommen zu haben – bis die verfahrensmässigen Änderungen so weit vorliegen, dass beurteilt werden kann, ob die mietrechtlichen Anliegen sinnvollerweise noch eingebracht werden können. Die Gründe für diesen Entscheid sind im Wesentlichen die folgenden:

Eine Lösung in Artikel 259d OR käme der Mieterschaft zwar entgegen: Ein Herabsetzungsbegehren zu stellen, ist für die Mieterinnen und Mieter relativ einfach. Aber wenn der Vermieter keinen Grund für eine Entschädigungsklage sieht (z.B. weil der Markt für den Vermieter spielt und seine Liegenschaft ist voll vermietet ist), kann er der Mieterschaft kündigen, obwohl dies missbräuchlich ist. Gegen diese Urangst der Mieterschaft ist kein Kraut gewachsen.

Die Möglichkeit sich in das Verfahren einzuschalten, die dem Lärmverursacher eingeräumt werden müsste, würde dieses in die Länge ziehen, weil er wahrscheinlich das enteignungsrechtliche Verfahren in Gang setzen würde. Eine Entschädigung würde erst Jahre später ausbezahlt. Möglicherweise hätte das Mietverhältnis dann schon geändert.

Es ist zwar denkbar, dass sich die Rechtsprechung der Enteignungsbehörden und der mietrechtlichen Behörden im Laufe der Zeit angleichen werden. Soweit und sobald dies der Fall ist, werden zahlreiche Verfahren einfacher und kostengünstiger erledigt werden können, wenn statt der Enteignungs-Schätzungskommission eine Schlichtungsbehörde zuständig ist. Aber das ist keine eigentliche Beschleunigung des Verfahrens.

In der Sitzung der Subkommission vom 1. September 2004 teilten die Experten Baumberger/Ettler die Meinung, dass sich die Subkommission vorderhand darauf beschränkt, den Zugang zum Verfahren zu klären und zu gewährleisten.

Am 29. Oktober 2004 fand eine Aussprache mit Herrn Cron, dem neuen Direktor des BAZL, Herrn Friedli, dem Direktor ad interim des BAZL und Frau Bonassi vom BAZL statt. Gegenstand war die bisherige und zukünftige Art der Mitwirkung der Verwaltung. Nach einer Auslegeordnung seitens des BAZL wurde jetzt sowohl ein luftfahrtpolitischer wie gesetzgeberischer Handlungsbedarf anerkannt und eine erspriessliche Zusammenarbeit in Aussicht gestellt.

In den Sitzungen vom 17. November 2004, 24. Mai, 7. Juli und 1. November 2005 überarbeitete und bereinigte die Subkommission den Beitrag des BAZL über die Auswirkungen der parlamentarischen Initiative (Kapitel 6).

Die zwei Hauptaspekte der weiteren Beratungen betrafen einerseits die Frage wie die Koordination zwischen dem LFG und dem EntG hergestellt werden kann, weil das Plangenehmigungsverfahren und das Betriebsreglementsverfahren teilweise andere Regelungsgegenstände haben und unterschiedlich ablaufen. Deshalb sind auch Differenzierungen bei der Regelung des an beide anschliessenden Enteignungsverfahrens zu treffen. Anderseits ging es um die Frage, wie erreicht