Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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SIAA und Unique begrüssen die Möglichkeit der Verkürzung der Frist zur Stellungnahme für die Kantone im Plangenehmigungsverfahren. Der Kanton GE lehnt die Verkürzung der Frist ab mit der Begründung, es brauche die vorgesehene Zeitdauer für eine qualitativ gute Anhörung. Der Kanton ZH bemerkt, auch im Plangenehmigungsverfahren sollte diese Frist nicht weniger als 60 Tage betragen.

Der SGemV und die KSU bemängeln, dass lediglich interessierten Kantonen das Recht zur Stellungnahme eingeräumt werde. Der SGemV fordert, in Art. 37d Abs. 1 E LFG sei das Anhörungsrecht für die betroffenen Gemeinden und Städte zu verankern. Die KSU verlangt den Einbezug von weiteren interessierten Kreisen, insbesondere von Schutz- und Umweltverbänden.

Der Kanton VD beantragt am bisherigen Begriff „Anhörung“ im Randtitel festzuhalten. Das Raumplanungsrecht sehe eine öffentliche Auflage bei Nutzungsplänen und Baugesuchen vor.

9.3 Antrag auf ein Controlling des Flugbetriebs

Die Kantone AG und TG stellen den Antrag um Aufnahme von Regeln betreffend das „Controlling“ des Flugbetriebs auf Flughäfen. Sie führen aus, über die Auskunftspflicht von Art. 46 USG hinaus, müsse sichergestellt werden, dass auch die betroffenen Kantone ins Controlling einbezogen und mit den erforderlichen Daten über den Flugbetrieb und die Umweltbelastung beliefert würden. Im Weiteren sei das BAZL im Gesetz mit den notwendigen Kompetenzen, Instrumenten und Massnahmen auszurüsten, um die Einhaltung der Regeln (Betriebsreglement, Sicherheitsstandard, usw.) rasch durchsetzen zu können.

10 Delegation von Aufgaben (Art. 4 E LFG) Koordination von Zeitnischen (Art. 39a E LFG)

10.1 Stellungnahmen zur Delegation von Aufgaben (Art. 4 E LFG)

Die SIAA und Unique führen aus, grundsätzlich sei es zu begrüssen, dass die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf Dritte auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werde. Die Voraussetzungen dieser Delegation sollten jedoch geregelt werden. Der Beliehene müsse in der Lage sein, die Aufgabe sachgerecht zu erfüllen und er sei für seinen Aufwand angemessen zu entschädigen.

Weiter sei davon auszugehen, dass die Aufgabenübertragung an Privatpersonen (Flugplatzleiter) nur mit deren Einverständnis erfolgen dürfe. Zudem könne der Flugplatzleiter als Einzelperson solche Aufgaben nicht sämtliche selber ausüben. Er müsse daher Aufgaben in jedem Fall delegieren können. Nicht ganz geklärt sei das begriffliche Verhältnis zu Art. 29 Abs. 1bisE LFG, in welchem von Flugplatzhalter die Rede sei. AIG beantragt, in Art. 4 sei wie in Art. 29 Abs. 1bisE LFG die Delegation von Aufgaben an den Flugplatzhalter vorzusehen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Direktion des Flughafens die delegierten Aufgaben den dafür qualifizierten Personen zuweisen oder auf Dritte übertragen könne.

Der Kanton ZH führt aus, im Zusammenhang mit den Aufgaben, die er im Bereich Luftverkehr für den Bund oder die Flughafen Zürich AG als Flughafenhalterin übernehme, würden ihm nicht unerhebliche Kosten für personelle Aufwendungen erwachsen. Heute fehlten auf Bundesebene die entsprechenden klaren Rechtsgrundlagen, um diese Kosten weiterzu-