Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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9 Betriebsreglementsverfahren (Art. 36d Abs. 1 E LFG) / Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1bis [neu] und 37d Abs. 1 E LFG) / Controlling des Flugbetriebs
9.1 Stellungnahmen zum Betriebsreglementsverfahren Art. 36d Abs. 1 E LFG
7 Vernehmlassungsteilnehmer134 haben zu Art. 36d Abs. 1 E LFG Stellung genommen. 3 Teilnehmer135 begrüssen die Möglichkeit der Verkürzung der Fristen für die Stellungnahme der Kantone im Betriebsreglementsverfahren. Der Kanton ZH merkt jedoch an, da den kanntonalen Fachämtern und den Gemeinden für ihre Stellungnahmen bzw. Einsprachen genügend Zeit eingeräumt werden müsse, sollte diese Frist in aller Regel nicht kürzer als 60 Tage sein.
Der SGemV und die KSU bemängeln, dass lediglich interessierten Kantonen das Recht zur Stellungnahme eingeräumt werde. Der SGemV kritisiert, es seien primär die Gemeinden,
welche von Flugwegen und Flugräumen auf ihrem Gebiet betroffen seien. Zudem würden die Interessen der Kantone mit denjenigen der Gemeinden gerade im Bereich der Luftfahrt oft auseinander gehen. Er fordert deshalb, entsprechende Anhörungsrechte für die kommunale Ebene im Gesetz zu verankern. Die GPS und die KSU fordern den Einbezug von Schutz- und Umweltverbänden ins Bewilligungsverfahren. Sie führen aus, Fragen des Flugbetriebs seien aufgrund der grossen Bedeutung der Lärmfrage keine innere Angelegenheit, die zwischen dem Bund und den Kantonen alleine geregelt werden könne. Es handle sich eindeutig um Fragen, welche die Bevölkerung direkt beträfen.
Der Kanton GE beantragt, den Begriff „importantes“ durch „notables“ zu ersetzen, damit die gleichen Begriffe wie in der LSV verwendet würden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Insbesondere sei der Begriff „modification notable“ von der Rechtssprechung präzisiert worden.
9.2 Stellungnahmen zum Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1bis [neu] und 37d Abs. 1 E LFG)
9.2.1 Art. 37 Abs. 1bisE LFG
5 Vernehmlassungsteilnehmer136 haben sich zum neuen Art. 37 Abs. 1bisE LFG geäussert. 3 Teilnehmer137 begrüssen, dass neu auf Gesetzesstufe die Grundlage geschaffen werde, um für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht vorzusehen. Der Kanton ZH weist jedoch darauf hin, dass gemäss Art. 37 Abs. 4 LFG auch in diesen Fällen das kantonale Recht einzuhalten sei. Zudem gehe er davon aus, zur entsprechenden Verordnung des Bundesrates Stellung nehmen zu können.
Die Kantone VD und GE bemerken, die Bezeichnung „projet d’importance mineure“ sei ein aus rechtlicher und technischer Sicht unbestimmter Begriff. Es sei daher besser im Gesetzestext den Begriff „projet de minime importance“ zu verwenden.
9.2.2 Art. 37d Abs. 1 E LFG
7 Vernehmlassungsteilnehmer138 haben zu Art. 37d Abs. 1 E LFG Stellung genommen. Die
134 ZH, GE, GPS, SGemV, SIAA, Unique, KSU.
135 ZH, SIAA, Unique.
136 ZH, VD, GE, SIAA, Unique.
137 ZH, SIAA, Unique.
138 ZH, VD, GE, SGemV, SIAA, Unique, KSU.