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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten
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Entwurf Juni 2008 Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1
beschliesst:
I
Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:
Art. 3a 1a. Internationale Vereinbarungen
1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen über:
a. den grenzüberschreitenden Luftverkehr;
b. die Flugsicherheit;
c. die Flugsicherung.
2 In die Vereinbarungen über die Flugsicherheit und über die Flugsicherung kann er Bestimmungen über die Aufsicht und über den Austausch von Luftfahrtdaten aufnehmen.
3 In die Vereinbarungen über die Flugsicherung kann er Bestimmungen aufnehmen über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen entstehen. Diese Bestimmungen können vom Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19583 abweichen.
4 Wird der Bund aufgrund einer Vereinbarung über die Flugsicherung zu Entschädigungszahlungen für Schäden verpflichtet, die auf eine widerrechtliche Handlung einer schweizerischen Flugsicherungsunternehmung zurückzuführen sind, so kann er auf diese Rückgriff nehmen.
1 BBl 2008