Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten
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7.2 Stellungnahmen zur Strafbestimmung (Art. 91 E LFG)
Der SFV kritisiert, Art. 91 E LFG erreiche nicht die vom Bundesgericht geforderte Genauigkeit in der Beschreibung der Straftatbestände. Die Bestimmung müsse daher überarbeitet werden. Die Swiss hält die Formulierung von Art. 91 Abs. 1 E LFG ebenfalls für missverständlich. Sie führt aus, die Ausnahme („sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch oder nach einem anderen Gesetz eine mit schweren Strafen bedrohte Tat vorliegt“) müsste in einem separaten Absatz stehen. Materiell ist Swiss mit Art. 91 Abs. 1 E LFG einverstanden.
Der SFV lehnt den Systemwechsel bei den Sanktionen dezidiert ab. Ausserdem sei unklar, ob auch Verstösse gegen die Betriebsreglemente der Flughäfen von Art. 91 Abs. 1 E LFG erfasst würden. Dagegen wäre einzuwenden, dass Verstösse gegen ein Betriebsreglement nur dann sanktioniert werden könnten, wenn die entsprechenden im AIP publizierten Regelungen Dritten bekannt seien. Der Kanton SG ist der Ansicht, die Strafandrohung nach Art. 91 E LFG sei mit Blick auf das Gefährdungspotential im Flugverkehr zu bescheiden. Zumindest Widerhandlungen nach Art. 91 Abs. 1 lit. b. und c. sowie die grobe Verletzung der Regeln nach Art. 91 Abs. 2 E LFG könnten als Vergehen ausgestaltet werden. Letzteres würde auch der Strafandrohung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Strassenverkehr entsprechen.
Die Swiss kritisiert, es fehle eine Bestimmung, welche es den Behörden erlaube, gegen diejenigen Passagiere vorzugehen, die Anweisungen des Kommandanten oder des Bordpersonals verletzten. In anderen Ländern würden solche Vorschriften bestehen, um randalierende Passagiere zu disziplinieren. Swiss beantragt deshalb, in einem neuen Abs. 4 zu Art. 91 E LFG strafbares Verhalten von Passagieren zu erfassen.
8 Luftfahrthindernisse (Art. 41 Abs. 1 und 1bis E LFG) / Beschränkung des Grundeigentums (Art. 42 – 48 E LFG)
8.1 Stellungnahmen zu den Luftfahrthindernissen (Art. 41 Abs. 1 und 1bis E LFG)
10 Vernehmlassungsteilnehmer131 begrüssen die neue Bewilligungspflicht betreffend die Erstellung von Luftfahrthindernissen bzw. bezeichnen diese als sinnvoll.
Der Kanton VD führt aus, es brauche eine Regelung für die Erstellung und den Abbruch temporärer Hindernisse wie z.B. Kabel für die Waldbewirtschaftung. Er schlägt deshalb vor, zwischen einer Baubewilligung kantonalen Rechts für die Erstellung dauernder Luftfahrthindernisse und einer administrativen Bewilligung für temporäre Hindernisse zu unterscheiden.
Die Kantone TG und AG erwarten, dass zur Vermeidung von Verzögerungen ein einfaches Verfahren zur Anwendung gelange, welches die Koordinationspflicht und die bereits bestehenden kantonalen Verfahren berücksichtige. Der Kanton SO weist darauf hin, dass Luftfahrthindernisse ausserhalb der Bauzone der Bewilligungspflicht durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons SO unterstünden.
Der Kanton JU merkt an, aus dem Gesetzestext sei die zukünftige Rolle der kantonalen Meldestelle, die heute nur eine Vermittlungsfunktion zwischen Gesuchsteller und BAZL wahrnehme, nicht ersichtlich. Aus Sicht des Kantons JU wäre es im Sinne der vorgeschlagenen Revision, die Bewilligung dem Gesuchsteller direkt durch das BAZL zu erteilen, unter Ver-
131 ZH, SO, AG, TG, TI, VD, GE, JU, SIAA, Unique.