Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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Die SIAA und Unique führen aus, es wäre wünschenswert, wenn die Revision auch für Verbesserungen bei den Sicherheitszonenplänen genutzt würde. Im Zusammenhang mit dem gekröpften Nordanflug habe sich gezeigt, dass Sicherheitszonen auch in Gebieten ausserhalb des Flughafenstandortkantons zu liegen kommen könnten. Der von den Sicherheitszonen betroffene Kanton sei nach geltendem Recht für die Durchführung von Einigungsverhandlungen zuständig, was im erwähnten Fall zu Koordinationsproblemen geführt habe. Die Einsprachen sollten daher von Anfang an beim BAZL eingereicht werden und es sollte auf die Durchführung von Einigungsverhandlungen verzichtet werden. Stattdesssen sei den Flughäfen die Möglichkeit einzuräumen, schriftlich zu den Einsprachen Stellung zu nehmen. Der Aufwand für die Durchführung von Einigungsverhandlungen erscheine angesichts der in der Regel nur marginalen Einschränkungen und dem kleinen Einigungspotential als unverhältnismässig.

SIAA und Unique erachten zudem die Klärung des Verhältnisses von Sicherheitszonen, Hindernisbegrenzungskataster, PANS-OPS-Flächen und Hindernisbegrenzungslinie im SIL als wichtig. Dabei sei nach neuesten aviatischen Kenntnissen zu prüfen, welche Flächen sinnvollerweise vor neuen Hindernissen zu schützen seien.

Die SHA beantragt Heliports seien grundsätzlich von Art. 44 E LFG auszunehmen, da die Flexibilität von Helikoptern im Vergleich zu Flächenflugzeugen eine differenziertere Wahl des Flugweges erlaube. Sowohl die Bedrohungswirkung als auch die optische Wirkung könne durch die Flugeigenschaften des Helikopters minimiert werden. Die Kriterien für einen inakzeptablen Eingriff in das Eigentumsrecht seien somit minimiert. Eine Gleichbehandlung mit den Flächenflugzeugen würde dem Prinzip der Verhältnismässigkeit widersprechen.

Der SFV kritisiert, dass die Bestimmungen über die Festlegung von Sicherheitszonenplänen nicht auf Flugfelder anwendbar seien. Dies obwohl im Erläuternden Bericht die Absicht bekundet werde, die Einführung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Schutz von Flugfeldern zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. Der SFV ist der Ansicht, dass alle Flugplätze den gleichen Schutz verdienen würden und beantragt deshalb die Gleichbehandlung der Flugfelder in Bezug auf die Festlegung von Sicherheitszonenplänen. Dies bedinge die Aufhebung von Art. 44b LFG. Zudem sei mit der Aufhebung von Art. 46 LFG zuzuwarten bis die Revision der Finanzierung der Flugsicherung abgeschlossen sei.

Der Kanton ZH führt zur Streichung von Art. 48 Abs. 1 lit. a. LFG aus, für den Flughafen und den Wirtschaftsraum Zürich sei es sehr wichtig, dass die Systemkapazität, die zu gewissen Zeiten durch die DVO ohnehin eingeschränkt sei, nicht noch weiter beschränkt werde. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bewirtschaftung des süddeutschen Luftraums an die deutsche Flugsicherung zurückübertragen werden müsste. Ein solches Szenario könnte nach Streichung von Art. 48 Abs. 1 lit. a LFG, welcher die Übernahme der Flugsicherungskosten durch den Bund ausdrücklich vorsehe, aktuell werden. Dies dann, wenn die deutsche Flugsicherung diese Kosten skyguide nicht oder nur zum Teil vergüte und die schweizerische Flugsicherung die Erbringung von Flugsicherungsleistungen im süddeutschen Luftraum einstellen müsste. Der Kanton ZH beantragt daher, Art. 48 Abs. 1 lit. a. LFG sei zumindest im Sinne einer Ausnahme bestehen zu lassen und solche Kosten seien dann zu übernehmen, wenn sie skyguide nicht rückvergütet würden und die Schweiz ein erhebliches eigenes Interesse an einer bestimmten, durch die schweizerische Flugsicherung erbrachten, Dienstleistung habe.