Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 45 Seiten

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zicht der Vermittlerrolle durch den Kanton. Zudem sei die Höhe einer allfälligen Gebühr für die Erteilung der Bewilligung festzulegen. Ausserdem stellt der Kanton JU fest, dass regelmässig Luftfahrthindernisse „entdeckt“ würden, die nicht erfasst seien, jedoch zum Teil seit Jahrzehnten bestünden. Für solche Fälle brauche es eine Regelung, welche es erlaube, diese Luftfahrthindernisse nachträglich zu erfassen.

Der Kanton ZH führt aus, er verfüge seit der Verselbständigung des Flughafens Zürich weder personell noch fachlich über Ressourcen, die es ihm erlauben würden, als Meldestelle von Luftfahrthindernissen zu wirken. Deshalb habe der Kanton mit Zustimmung des BAZL die Flughafen Zürich AG, Dienststelle Zonenschutz, mit dieser Aufgabe betraut. Bezüglich des Pflichtenhefts der Meldestelle müsse aufgrund der neu einzuführenden Bewilligungspflicht für Luftfahrthindernisse davon ausgegangen werden, dass dieses sowohl in fachlicher als auch zeitlicher Hinsicht eher zu- als abnehme. Aus diesem Grund beantragt der Kanton ZH, bei der kommenden VIL-Revision im Falle von Zürich neu die Flughafen Zürich AG als Meldestelle zu bezeichnen oder zumindest die Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass der Kanton ZH diese Aufgaben an die Flughafenhalterin delegieren könne. Im Übrigen erwarte er, zu der diesbezüglichen VIL-Revision formell Stellung nehmen zu können.

8.2 Stellungnahmen zur Beschränkung des Grundeigentums (Art. 42 – 48 E LFG)

14 Vernehmlassungsteilnehmer132 haben sich zu den revidierten Art. 42, 43, 44 und 48 E LFG sowie zur Aufhebung des Art. 46 LFG geäussert, wobei 6 dieser Teilnehmer133 ausschliesslich bemängeln, in der deutschen Fassung von Art. 42 habe sich fälschlicherweise der Begriff „Flughäfen“ statt (richtig) „Flugplätze“ eingeschlichen. Die französische Fassung sei korrekt.

Der Kanton GE unterstützt die Revision der Art. 42 – 48 E LFG vollumfänglich. Insbesondere begrüsst er die fünfjährige Verjährungsfrist für die Anmeldung der Entschädigungsansprüchen (Art. 44 Abs. 3 E LFG). Der SFV und ARESA beurteilen diese Frist als (viel) zu lang.

Der Kanton AG begrüsst die Revision der Verfahrensbestimmungen betreffend die Festlegung der Sicherheitszonenpläne. Er führt aus, Sicherheitszonenpläne seien von ihrer

Rechtsnatur her Raumnutzungspläne. Sie müssten daher mit den Raumnutzungsplänen der Kantone und Gemeinden abgestimmt werden (Art. 2 RPG), was im LFG festzuhalten sei.

Dabei solle die Abstimmung rechtzeitig erfolgen. Im Sinne einer Vorkoordination auf behördlicher Ebene sei es deshalb richtig, die zu erwartenden Sicherheitszonen ins SIL-Objektblatt Zürich aufzunehmen. Weiter führt der Kanton AG aus, Änderungen der Sicherheitszonenpläne seien immer von einer baulichen oder betrieblichen Änderung abhängig. Er beantragt deshalb, das Verfahren zur Änderung der Sicherheitszonenpläne sei mit den auslösenden Plangenehmigungs- bzw. Betriebsreglementsänderungsverfahren zu koordinieren. Dies bedeute, dass öffentliche Auflage, Genehmigung, Inkraftsetzung, Rechtsmittelverfahren, usw. gemeinsam und abgestimmt erfolgen sollten. Einzig für Flughäfen und Flugsicherungsanlagen im Ausland sei ein gesondertes Verfahren notwendig. Auf die Durchführung von Einigungsverhandlungen durch die kantonalen Behörden sei zu verzichten. Der SGemV führt aus, die Optik der Gemeinden fehle im vorliegenden Entwurf gänzlich. In Art. 42 Abs. 3 E LFG sei daher das Anhörungsrecht der interessierten und betroffenen Gemeinden und Städte zu regeln.

132 ZH, AG, VS, GE, SGemV, Aerosuisse, AeCS, SIAA, SHA, Unique, ARESA, Pilatus, Airport Buochs.

133 VS, Aerosuisse, AeCS, SVFB, Pilatus, Airport Buochs.