Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/86: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) · 73 Seiten

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Vorsorgeeinrichtungen in Frage kommen könnten. Je tiefer der Ausgangsdeckungsgrad ist, desto mehr kostet die Ausfinanzierung: Ausgehend von dieser Feststellung werden die Unterschiede zwischen den verschiedenen möglichen Ausfinanzierungsvarianten anhand von Simulationen aufgezeigt, die für die Finanzierungspläne benötigt und von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden müssen. Anhand mehrerer konkreter Fälle, in denen Ausfinanzierungsmassnahmen ergriffen wurden, ist von folgenden Auswirkungen auszugehen:

‚ Öffentlich-rechtliche Körperschaft/Arbeitgeber: In mehreren Fällen, vor allem bei jenen Einrichtungen, die kurzfristig eine volle Ausfinanzierung anstreben, hat die öffentlich-rechtliche Körperschaft einen bedeutenden Teil der Ausfinanzierung übernommen, wobei am häufigsten eine Anleihe aufgenommen wurde (dies lässt sich durch die aktuell tiefen Zinssätze erklären). Eine andere Möglichkeit der Beteiligung des Arbeitgebers besteht in der Erhöhung der Beiträge, bei denen er definitionsgemäss mindestens die Hälfte übernimmt.

‚ Erwerbstätige Versicherte: Geht man von den bekannten Fällen und den vorgesehenen Massnahmen aus, müssen die erwerbstätigen Versicherten damit rechnen, dass sie sich in unterschiedlicher Form an der Ausfinanzierung beteiligen müssen, wobei die Möglichkeiten kumulierbar sind: Verlängerung der verlangten Versicherungsdauer für den Bezug einer vollen Rente, Erhöhung der Beiträge oder Einführung von zeitlich befristeten Sanierungsbeiträgen, Einführung oder Erhöhung der Beteiligung an der Finanzierung von Frührenten, um nur die häufigsten Massnahmen zu nennen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Leistungsabbau im Allgemeinen nur bei dem noch versicherten Anteil der Leistungen (Leistungsanwartschaften) vorgenommen werden kann und nicht bei dem Teil der erworbenen Leistungen, dies aufgrund des Grundsatzes der Aufrechterhaltung erworbener Rechte (siehe Ziff. 5.2.5).

‚ Rentenempfänger: Der Grundsatz der erworbenen Rechte setzt den möglichen Beteiligungen der Rentner an der (Aus-)Finanzierung enge Grenzen. Sie können sich jedoch indirekt beteiligen, insbesondere in Form der Streichung der Teuerungsanpassung der Renten.

‚ Steuerzahler: Die Gefahr von teilweisen Abwälzungen auf die Steuerzahler lässt sich in Fällen, wo die Körperschaft bereits einen erheblichen Teil der Refinanzierung trägt, nicht ganz ausschliessen. Die politischen Vorgaben und allfällige Budgetentscheidungen können jedoch dieses Risiko eindämmen.

Die Erstellung von Finanzierungsplänen mit Hilfe des Experten für die berufliche Vorsorge wird dazu beitragen, die Finanzierungslücken der verschiedenen Vorsorgepläne zum Vorschein zu bringen. Daher ist damit zu rechnen, dass die Ausfinanzierungsverfahren über die oben erwähnten Korrekturmassnahmen hinaus eine Anpassung der Vorsorgepläne «nach unten», ja sogar die Streichung von finanziell nicht oder ungenügend gedeckten Leistungen zur Folge haben werden. Daraus könnten sich geringere Leistungsanwartschaften ergeben, eine Wirkung, die mit den auf zusätzliche Finanzierungseinlagen angelegten Massnahmen kombiniert werden kann.

Angestrebt werden mittelfristig eine Stabilisierung und ein Ausgleich, so dass die Gefahr spürbarer Kürzungen der verfügbaren Einkommen sowohl für die Erwerbstätigen wie auch für die Rentenempfänger abgewendet werden kann.

7.1.2.4 Auswirkungen anderer Gesetzesänderungen