Zusammenstellung Stellungnahmen
Vernehmlassung 2006/97: Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest · 19 Seiten
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Schweiz.
3. Änderung Bauarbeitenverordnung BauAV Arbeitgeber-
verband
Antrag: Eine Änderung der BauAV ist, wie nachfolgend begründet wird, nicht nötig.
Begründung:
a. Allgemein
Unseres Erachtens garantieren die Art. 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 60 BauAV bereits heute alle notwendigen Schutzziele.
b. Zur Revision von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1 bis BauAV (neu)
Der Bund schlägt vor, dass bei Verdacht auf gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB eine vertiefte Risikoanalyse vorzunehmen sei (neuer Art. 3 Abs. 1bis).
Da die Objekte, bei denen grössere Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, einer Baubewilligung bedürfen, ist die Planung der Entfernung von asbesthaltigem Material in erster Linie eine Angelegenheit des Bauherrn. Dieser sollte auch über die technischen Unterlagen, wie Pläne, Stück- und Materiallisten usw. des Bauwerkes verfügen.
Gemäss geltendem Art. 3 Abs. 1 muss der Arbeitgeber (Unternehmer) die Bauarbeiten so planen, dass das Risiko von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein gehalten wird. Für direkt durch den Unternehmer ausgeführte Rückbauarbeiten genügt diese Bestimmung. Zudem muss nach dem bestehenden Art. 60 Abs. 1 und 2 BauAV, das Sicherheits- und Gesundheitsrisiko abgeklärt werden. Im Fall von Stoffen wie Asbest und PCB müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (Art. 60 Abs. 2 lit. c BauAV).
Mit der vom Bund vorgeschlagenen Ergänzung lässt sich der Schluss ziehen, dass dem Bauunternehmer die Verantwortung für die Risikoanalyse überbunden wird. Eine solche Überbindung der Verantwortung lehnen wir entschieden ab; die entsprechende Verantwortung liegt beim Gebäudeeigentümer bzw. beim Bauherrn.
c. Zum neuen Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien
Wie im erläuternden Bericht erwähnt, ist die Meldepflicht bereits in einer departe-
mentalen Verordnung geregelt. Diese Verordnung schliesst Bauarbeiten nicht aus .
Im W eiteren darf festgehalten werdenden, dass das Meldewesen in der Praxis recht gut funktioniert. Wir betrachten den administrativen Aufwand zur Erfassung des letzten Einzelfalles als unverhältnismässig.
d. Zum neuen Art. 60 b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
In Anbetracht der seit Jahren schweizweit tätigen Spezialfirmen (13 Firmen mit 22 Standorten) ist nicht einsehbar, weshalb neu eine Bewilligungspflicht für derartige Firmen eingeführt werden soll (Bewilligung würde durch die SUVA erteilt). Wir bezweifeln, ob für eine solche formale Bewilligung die notwendige Gesetzesgrundlage gegeben ist. Hingegen besteht die Möglichkeit, mittels Richtlinien auf die Art und Weise der Tätigkeit derartiger Spezialfirmen Einfluss zu nehmen.
e. Zum neuen Art. 60 c Eignungsanforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
Diese Eignungsanforderungen gehören nicht in die BauAV. Die Anforderungen an die Spezialisten der Arbeitssicherheit wurden zudem auch nicht in die VUV integriert, sondern in einer separaten Verordnung geregelt.
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